Bauantrag zur Errichtung einer Garage mit Fahrradabstellraum und Lagerraum für Gartengeräte (Änderungseingabeplanung); Bauort: Fl.Nr.872/12, Graf-Toerring-Str.32 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.15/2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.05.2022 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.872/12Hechendorf
       - Größe 1.521 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Beermahd Nord“


Beschreibung des Bauvorhabens:

- Garage: errichtet unmittelbar an der Nachbargrenze zu Fl.Nr.872/13; Wandhöhe bergseitig 3,00 m im Mittel bezogen auf das nicht mehr feststellbare Urgelände und das geplante Gelände
- im Einfahrtsbereich beträgt die Wandhöhe 2,20 m und talseitig 3,80 m
- Satteldach
- Nutzungen: Keller = Lagerraum; Erdgeschoss = Garage + Fahrradabstellraum; Dachgeschoss = Kaltspeicher mit Schlupftür

Baurechtliche Beurteilung:

- Baugenehmigung erteilt mit Bescheid vom Landratsamt Starnberg vom 18.05.2015; 

- genehmigt wurde: Garage: an der Nachbargrenze zu Fl.Nr.872/13; Wandhöhe bergseitig 2,15 m und talseitig 3,85 m; unterkellert

- aufgrund einer Nachbarbeschwerde wurde die Garage von der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Starnberg als planabweichend errichtet beanstandet. 

- Vorlage zur Nachgenehmigung mit Bauantrag 03/2021; Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens der Gemeinde in der Sitzung vom 18.05.2021 unter Hinweis, dass die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs.7 BayBO nicht eingehalten sind, weil eine mittlere Wandhöhe von über 3,00 m dazu führt, dass die Garage nicht abstandsflächenrechtlich privilegiert ist. Rücknahme des Bauantrags im Verfahren gegenüber dem Landratsamt Starnberg.

- nunmehr Vorlage zur erneuten Nachgenehmigung:

- Art der Nutzung: im Schreiben der Kanzlei Labbe und Partner vom 04.04.2022 und in den Eingabeplänen wurde die Nutzung wie oben angegeben beschrieben; damit handelt es sich nicht um Aufenthaltsräume, so dass diese Voraussetzung Art.6 Abs. 7 BayBO erfüllt ist.

- Mittlere Wandhöhe 3,00 m: im Schreiben der Kanzlei Labbe und Partner vom 04.04.2022 wird auf das natürliche Gelände als Bezugspunkt abgestellt. Da dieses nicht mehr vorzufinden aufgrund der bereits durchgeführten Baumaßnahme, wird auf die Darstellung des Urgeländes im ursprünglichen Bauantrag verwiesen, welches im jetzt vorgelegten Antrag als neu geplantes Gelände und Bezugspunkt für die mittlere Wandhöhe enthalten ist.

Zusammenfassung:

Da es sich beim Bezugspunkt für die Wandhöhe um eine bauordnungsrechtliche Auslegungsfrage zu Art. 6 Abs.7 BayBO als bauordnungsrechtliche Vorschrift handelt, für die das Landratsamt Starnberg zuständig ist, und die im weiteren Verfahren zu klären ist, kann die Gemeinde das bauplanungsrechtliche Einvernehmen vorliegend erteilen. So geschehen auch zum letzten Antrag auf Genehmigung. 

Anlagen:

- Eingabeplan
- Schreiben der Kanzlei Labbe und Partner vom 04.04.2022

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 11.04.2022 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 11.04.2022 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.07.2022 12:04 Uhr