AWA-Ammersee ;Änderung der Unternehmens-, Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 3

Sach- und Rechtslage

Die AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe sind als gemeinsames Kommunalunter-nehmen für die Wasserversorgung der Gemeinden Andechs, Herrsching, Inning, Pähl, Seefeld und Wörthsee, sowie für die Abwasserentsorgung der Gemeinden Andechs, Herrsching, Inning, Pähl, Seefeld, Wielenbach und Wörthsee mit entsprechender Satzungshoheit verantwortlich. 

Aufgrund aktueller Rechtsprechung müssen nachstehende Satzungen in einzelnen Punkten angepasst werden (geplantes Inkrafttreten am 01.01.2023): 

         Unternehmenssatzung 
•         Entwässerungssatzung 
         Wasserabgabesatzungen (alle Gemeinden separat) 

Im Einzelnen betrifft dies die folgenden gelb markierten Punkte: 

Unternehmenssatzung 

§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 

(1) 
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebenten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden. 

(7) 
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seinem Stellvertreter, falls dieser die Sitzung geleitet hat, zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats aufbewahrt und können von den Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit eingesehen werden. Die gefassten Beschlüsse sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben
§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 

(1) 
Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Die Wirtschaftsführung des Kommunalunternehmens erfolgt auf der Grundlage des vom Vorstand für jeweils ein Geschäftsjahr zu erstellenden Wirtschaftsplans (§16 KUV) sowie einen fünfjährigen Finanzplan (§19 KUV) und schreibt diesen entsprechend fort. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verwaltungsrat vor Beginn des kommenden Wirtschaftsjahres seine Zustimmung geben kann. Bei erheblichen Abweichungen ist der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern (§ 16 Abs. 2 KUV). 


Entwässerungssatzung 

§ 17 Untersuchung des Abwassers 

(2) Satz 1 
Die AWA-Ammersee können eingeleitetes Schmutzwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen lassen. 


Wasserabgabesatzung 

Vor § 1 

Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlassen die AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe, gKU (AWA- Ammersee) folgende Satzung: 

Neu nach § 19 

§ 19 a Besondere Regelungen des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler 

(1) 
Die AWA-Ammersee setzt nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul ein und betreibt diese. 
(2) 
Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren. 
(3) 
Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktion betrieben werden, werden von einem Beauftragten der AWA-Ammersee möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der AWA-Ammersee vom Grundstückseigentümer oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. 

§ 21 Nachprüfung der Wasserzähler 

(1) 
Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei den AWA- Ammersee, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

Sitzungsverlauf

Nach kurzer Diskussion wurde festgelegt, dass folgende Hinweise in den Beschluss aufgenommen werden:
  • „elektronisch“ heißt mit Signatur – besser wäre also „schriftlich“ durch „textlich“ zu ersetzen
  • In § 9 sollte der Genitiv verwendet werden
  • Untersuchungen des Abwassers nur auf Sammlerebene, nicht auf (Haus-) Anschlussebene – Festlegung genauer formulieren

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den Änderungen der Unternehmenssatzung (Anlage 1), der Entwässerungssatzung (Anlage 2) sowie der Wasserabgabesatzung (Anlage 3) der AWA-Ammersee zu. Die Satzungsentwürfe sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.04.2023 09:10 Uhr