Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern; Bauort: Fl.Nr.492/1 und 602/1, Steinebacher Weg 9 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.23.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 26.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.07.2022 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.492/1, Gemarkung Hechendorf
  • Größe 685 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung von zwei Einfamilienhäusern, jeweils mit Doppelgarage bzw. Garage und offenem Stellplatz
  • Abmessungen jeweils 10,00 x 10,00 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
  • GR 100 m² je EFH
  • Wandhöhen insgesamt zwischen 5,10 m und Firsthöhe 7,60 m 
  • Satteldach, symmetrisch, Dachneigung 26,5 Grad
  • Die GRZ beträgt 0,29

Fragestellung Antrag auf Vorbescheid:

- vgl. Fragenkatalog in Anlage

Baurechtliche Beurteilung:

       - Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung unproblematisch ein. Zuletzt genehmigt auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken wurde der Bau von drei Doppelhäusern mit Bescheid vom 01.07.2022 (Az.: 40-V-2022-22-14). Die Wandhöhen genehmigten Wandhöhe beträgt 5,60m und die Firsthöhe 7,64 m. 

       - die Fragestellung ist beschränkt auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. D.h. bauordnungsrechtliche Fragen wie Erschließung, Stellplätze und Abstandsflächen sind nicht Gegenstand der Prüfung. Nach überschlägiger Prüfung sind hier aber alle Punkte eingehalten.




Anlagen:

- Eingabeplan
- Fragenkatalog

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.06.2022 fügt sich nach § 34 BauGB ein.

Sitzungsverlauf

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass bei einem späteren Bauantrag die praktische Anfahrbarkeit und die Wendesituation der Stellplätze bzw. Garagen im Benehmen mit der Gemeinde weiter optimiert werden. 

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.06.2022 fügt sich nach § 34 BauGB ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2022 12:16 Uhr