Baugrundstück:
- Fl.Nr.872/12, Gemarkung Hechendorf
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. B-Plan Beermahd- Teil Nord
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Gegenstand des Antrags ist die Abfrage der Zulässigkeit eines zweiten Wohnhauses, südlichen des bestehenden Wohnhauses in Form eines sogn. Tiny Haus mit zwei offenen Stellplätzen im Vorgartenbereich.
- Art der Nutzung: Wohnen und Stellplätze
-Maß der baulichen Nutzung: Abmessungen Wohnhaus 13,00m x 4,50m, mithin eine Grundfläche von 58,50m²; Wandhöhe im zweigeschossigen Bereich von 6,30m - 7,12m und im eingeschossigen Bereich von 4,63m - 4,73m; mit einer Bebauung EG, DG (über 2/3 zwei Vollgeschosse und über 1/3 ein Vollgeschoss); Flachdach; 2 offene Stellplätze straßenseitig
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller stellt dazu drei Fragen mit Erläuterungen (vgl. Fragenkatalog in Anlage):
1. Ist die Lage des Wohnhauses in dargestellter Form möglich?
- Die dargestellt Lage ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil beim vorgesehen Standort der Baukörper nicht nur „leicht außerhalb der vorhandenen Baugrenze“ platziert wird, sondern der Baukörper komplett außerhalb der Baugrenze zum Liegen kommt; notwendig ist nicht nur eine Verschiebung der Baugrenze, sondern vielmehr würde ein komplett neues Baufeld neben dem bestehenden Baufeld entstehen; eine Befreiung wäre erforderlich
- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung bei einem Baukörper, der komplett außerhalb der im B-Plan vorgesehenen Baugrenze liegt, berührt sind
-eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB scheidet aus, weil die Erteilung der Befreiung städtebaulich nicht vertretbar ist; der B-Plan sieht mit seinen Baugrenzen eine ungefähr mittige Positionierung der Baukörper als städtebauliches Konzept vor; die Befreiung würde eine entsprechende Bezugsfallwirkung nach sich ziehen, die auf allen Grundstücken eine weitere Bebauung neben den Bestandsgebäuden ermöglicht; dies würde zu einer Auflösung der Homogenität des Ortsbildes im gesamten Baugebiet führen; die Nachverdichtung würde zudem im nördlichen Teil der Beermahd mit den sehr schmalen Straßen aus den 1970er Jahren zu einem nicht mehr zu lösenden Verkehrskonflikt sowohl für den ruhenden als auch den fließenden Verkehr führen
2. Ist der Neubau eines Tiny Haus in dargestellter Form möglich?
Der dargestellte Baukörper ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil der B-Plan das Maß der baulichen Nutzung u.a. mit zwei Vollgeschossen, einer GR 1 von 180 m², einer GF von 360m², Traufhöhe max. 6,00m, Satteldach 18-23 Grad Dachneigung festsetzt. Das geplante Tiny Haus weist jedoch durchgängig eine Wandhöhe von über 6,00 m aus und hat zudem ein Flachdach; es wären somit zwei Befreiungen für die abweichende Traufhöhe und die Dachform erforderlich
- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung hinsichtlich der deutlichen Überschreitung der Traufhöhe und der Abweichung bei der Dachform berührt sind
-eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB scheidet aus, weil die Erteilung der Befreiung städtebaulich nicht vertretbar ist; mit der Bezugsfallwirkung der Auflösung der Wandhöhe und der Dachform wäre der Bebauungsplan hinsichtlich zweier zentraler Festsetzungen funktionslos
3. Ist der Stellplatz-Nachweis in der dargestellten Form möglich?
Infolge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens erübrigt sich die Frage nach dem Stellplatznachweis inhaltlich; Im Übrigen wäre die Anlage von offenen Stellplätzen, wie dargestellt, aber zulässig; der B-Plan steht nicht entgegen
Ein Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung beim Vorbescheidsantrag, wie in Art.71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO vorgesehen, wurde gestellt; d.h. die Nachbarn werden erst in einem folgenden Bauantragsverfahren beteiligt
Anlagen:
- Eingabeplan
- Fragenkatalog zum Vorbescheid
- Luftbild