Baugrundstück:
- Fl.Nr.872/34 und 872/61, Gemarkung Oberalting-Seefeld
-Größe zusammen 1.454 m² (bereits geteilt für Doppelhausbebauung)
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan Beermahd Teil-Nord
Beschreibung des Bauvorhabens:
- es liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid des LRA Starnberg vom 02.03.2022 (Az.:40-V-2022-11-14) für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück vor; darin werden folgende Befreiungen erteilt:
1. Drehung der Firstrichtung parallel zur Straße
2. Überschreitung (Verschiebung) der Baugrenze auf 4,00m x 11,60m, ohne Mehrung der Grundfläche
3. Überschreitung der Baugrenze für die Garage: hier Doppelgarage anstelle von Einzelgarage im Nordosten als Grenzbebauung
- mit dem vorliegenden Bauantrag wird nunmehr die Errichtung eines Doppelhauses beantragt; die Abmessungen 11,60m x 14,60m bleiben im Vergleich zum Einfamilienhaus identisch; Bebauung mit Teilunterkellerung DHH 1 KG, EG, OG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 169,36 m²; GF: 398,61m²; Traufhöhe bezogen auf das natürliche Gelände (=geplantes Gelände) maximal 5,96 m; Satteldach mit 23 Grad Dachneigung; je vier Dachflächenfenster auf beiden Seiten; Firsthöhe 9,26 m
- je Doppelhaushälfte eine Einzelgarage und ein Stellplatz
- zusätzlich zu den Befreiungen aus dem Antrag auf Vorbescheid werden zwei weitere Befreiungen beantragt:
1. Geschossfläche: zulässig lt. Bebauungsplan 340m², geplante Geschossfläche 398,61 m²
2. Größe der Dachflächenfenster: zulässig max.0,80m², geplant mit 0,90m²
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans; für alle Abweichungen sind Befreiungsanträge bereits genehmigt bzw. hinsichtlich zwei Festsetzungen neu beantragt.
-hinsichtlich der Überschreitung der Geschossfläche empfiehlt die Verwaltung die Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB; Hintergrund ist, dass die Überschreitung nach heutiger Rechtslage und Berechnung gem. § 20 Abs.3 BauNVO nicht vorliegen würde, weil die Geschossfläche zur besseren Wohnnutzung der Dachgeschosse nach der Änderung der BauNVO im Jahre 1990 nur noch in Vollgeschossen zu berechnen ist; das DG ist vorliegend kein Vollgeschoss; EG und OG haben zusammen eine Geschossfläche von 338,72 m² und wären damit genehmigungsfähig
-da der Bebauungsplan aber am 27.09.1989 rechtswirksam wurde, gilt formal noch § 20 BauNVO alte Fassung (a.F.); diese Vorschrift ist tatsächlich heute noch in der Berechnung anzuwenden; sie sieht die Berechnung der Geschossfläche auch in Aufenthaltsräumen vor, die in anderen als Vollgeschossen liegen, einschließlich der zu ihnen führenden Treppenräumen und Umfassungswänden;
- aufgrund des Ziels des Gesetzgebers der Nachverdichtung ohne neue Versiegelung, hat der Gesetzgeber seit 1990 die Vorschriften zur Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken angepasst, vereinfacht und geöffnet; der Kommentar zum BauGB (Ernst-Zinkhahn-Bielenberg) zu § 20 BauNVO, Rn.40, vgl. Anhang, sieht als Voraussetzung für die Nichtmitberechnung der Geschossflächen in Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen ebenfalls die Befreiung vor.
- hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der Größe der Dachflächenfenster empfiehlt die Verwaltung eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB; es handelt sich um eine Gestaltungsvorschrift, die nicht Teil der Grundzüge der Planung ist; sie mit Verbesserung der Belichtung und Belüftung der Wohnraumschaffung im DG
Anlagen:
- Eingabeplan
-Auszug Kommentar zum BauGB