Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern; Bauort: Fl.Nr.898/1, Hubertusstraße 2 in Seefeld; Bauantrag-Nr.53/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.12.2024 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.898/1 Gemarkung Oberalting-Seefeld

Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB 

Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern anstelle eines bestehenden Wohnhauses; geplant sind 12 Wohnungen mit derzeit geplanten 21 Stellplätzen 
- die Abmessungen des MFH 1 betragen 20,25 m x 10,00 m und des MFH 2 19,00 m x 10,00 m
- Bebauung mit KG, EG, OG, DG (3 Vollgeschosse)
- GR 1 des MFH 1 202,60 m² und MFH 2 190,00 m², zusammen mithin 392,60 m², entsprich einer relativen, grundstücksbezogenen GRZ 1 von 0,25
- Wandhöhe 7,80 m und Firsthöhe 10,50 m
- Stellplatzbedarf soll mittels Tiefgarage (16 Stellplätze) und oberirdischen Parkplätzen (5 Stellplätze) gedeckt werden; 
- die Zufahrt zur Tiefgarage soll aufgrund der Topographie von der Graf-Toerring-Seefeld Straße erfolgen

Fragenkatalog:
1. Ist das geplante Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) planungsrechtlich zulässig?
2. Ist das Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit MFH 1 in den Abmessungen von 10,00 m x 20,25 m und MFH 2 mit den Abmessungen 10,00 m x 19,00 m planungsrechtlich zulässig?
3. Ist das Vorhaben hinsichtlich der Höhenentwicklung mit einer Wandhöhe von 7,80 m und einer Firsthöhe von 10,51 m planungsrechtlich zulässig?

Hinsichtlich der Erläuterung zu den Fragen wird auf den Fragenkatalog in Anlage verwiesen.

Die Erschließung der Tiefgarage ist nicht Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid. Vor Einreichung eines Bauantrags beabsichtigt der Antragsteller eine Verkehrsuntersuchung bzgl. der Sichtdreiecke und Einfahrtssituation in den Kreuzungsbereich Graf-Toerring-Seefeld-Straße, Herrschinger Straße, Münchner Straße und Hauptstraße; aufgrund der Topographie ist die Erstellung der Tiefgaragenzufahrt hangabwärts baulich am einfachsten; alternativ wäre theoretisch auch eine Einfahrt zur Tiefgarage über die Hubertusstraße möglich  



Baurechtliche Beurteilung:

Zu Frage 1: 
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Wohnen“ unproblematisch in die Bebauung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB ein. In der Umgebungsbebauung befinden sich zahlreich Wohngebäude. Der Flächennutzungsplan weißt ein Mischgebiet auf. Nach § 6 Abs.1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 

Zu Frage 2:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Abmessungen beider MFHs nach § 34 BauGB ein. Bezugsfall ist die Graf-Toerring-Seefeld Straße 1a. Das Gebäude wurde in den Abmessungen 19,77 m x 15,60 m bzw. 7,60 m (GR 1 von 240 m²) erreichtet. Grundstücksbezogen besteht dort eine Versiegelung von 0,31 GRZ 1. 

Weiterer Bezugsfall ist das Mehrfamilienhaus Herrschinger Straße 2 mit 26,70 m x 12,15 m. 

Zu Frage 3:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich Wandhöhe und Firsthöhe nach § 34 BauGB ein. Der erste Bezugsfall Graf-Toerring-Seefeld Straße 1a weist eine Wandhöhe von 7,875 m und eine Fristhöhe von 10,73 m auf. 
Der zweite Bezugsfall Herrschinger Straße 2 eine Wandhöhe von 8,40 und eine Firsthöhe von 10,80 m auf.
Das gegenwärtige Bestandgebäude hat eine Wandhöhe von 9,00 m und eine Firsthöhe von 10,50 m bei allerdings kleineren Abmessungen.

Damit liegen alle Kriterien des Einfügens kumulativ bei jedem Bezugsfall vor (keine Rosinen- Theorie). Der Bestandsbau ist ausschließlich zur Verdeutlichung der Höhenentwicklung aufgeführt. Insbesondere findet sich die Dreigeschossigkeit als Hilfskriterium auch im Gebietscharakter wieder.

Anlagen:
- Eingabeplan 
- Fragenkatalog

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 26.11.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Sitzungsverlauf

Das Gremium stellt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fest, dass in dem Bestandsgebäude in seiner Genehmigung von 1964 und lange Zeit auch in der tatsächlichen Nutzung, eine gewerbliche Büronutzung vorhanden war. Eine Veränderung des Gebietscharakters Mischgebiet (MI) aus der Darstellung des Flächennutzungsplans ist unerwünscht. Die Verwaltung teilt mit, dass der Wegfall des Gebietscharakters als Argument zur Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens nicht verfängt. Das Gebiet ist gegenwärtig durch eine fast ausschließliche Wohnbebauung im Bereich der Graf-Toerring-Seefeld-Straße gekennzeichnet, beinhaltet mit der Verwaltung des Grafen und den Gewerbeeinheiten Graf-Toerring-Seefeld-Straße 11-17 aber auch noch Gewerbebetriebe. Die Verwaltung wird daher beauftragt mit dem Antragsteller das Gespräch zu suchen, ob eine teilweise gewerbliche Nutzung wieder infrage kommt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sieht das Gremium ein Einfügen nach § 34 BauGB nicht als gegeben. Wandhöhe und Firsthöhe werden als zu hoch angesehen. Insbesondere sei das Mehrfamilienhaus Herrschinger Straße 2 nicht als Bezugsfall heranzuziehen.   Die Verwaltung wird daher beauftragt mit dem Antragsteller das Gespräch zu suchen, ob Reduzierung von Wandhöhe und Firsthöhe möglich ist.

Die Verwaltung wird beauftragt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre zu prüfen. 

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass der Stellplatzbedarf unbedingt im Rahmen eines zukünftigen Bauantrags nachzuweisen ist

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 26.11.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

Datenstand vom 13.02.2025 10:50 Uhr