Baugrundstück:
- Fl.Nr.898/1 Gemarkung Oberalting-Seefeld
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern anstelle eines bestehenden Wohnhauses; geplant sind 12 Wohnungen mit derzeit geplanten 21 Stellplätzen
- die Abmessungen des MFH 1 betragen 20,25 m x 10,00 m und des MFH 2 19,00 m x 10,00 m
- Bebauung mit KG, EG, OG, DG (3 Vollgeschosse)
- GR 1 des MFH 1 202,60 m² und MFH 2 190,00 m², zusammen mithin 392,60 m², entsprich einer relativen, grundstücksbezogenen GRZ 1 von 0,25
- Wandhöhe 7,80 m und Firsthöhe 10,50 m
- Stellplatzbedarf soll mittels Tiefgarage (16 Stellplätze) und oberirdischen Parkplätzen (5 Stellplätze) gedeckt werden;
- die Zufahrt zur Tiefgarage soll aufgrund der Topographie von der Graf-Toerring-Seefeld Straße erfolgen
Fragenkatalog:
1. Ist das geplante Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) planungsrechtlich zulässig?
2. Ist das Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit MFH 1 in den Abmessungen von 10,00 m x 20,25 m und MFH 2 mit den Abmessungen 10,00 m x 19,00 m planungsrechtlich zulässig?
3. Ist das Vorhaben hinsichtlich der Höhenentwicklung mit einer Wandhöhe von 7,80 m und einer Firsthöhe von 10,51 m planungsrechtlich zulässig?
Hinsichtlich der Erläuterung zu den Fragen wird auf den Fragenkatalog in Anlage verwiesen.
Die Erschließung der Tiefgarage ist nicht Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid. Vor Einreichung eines Bauantrags beabsichtigt der Antragsteller eine Verkehrsuntersuchung bzgl. der Sichtdreiecke und Einfahrtssituation in den Kreuzungsbereich Graf-Toerring-Seefeld-Straße, Herrschinger Straße, Münchner Straße und Hauptstraße; aufgrund der Topographie ist die Erstellung der Tiefgaragenzufahrt hangabwärts baulich am einfachsten; alternativ wäre theoretisch auch eine Einfahrt zur Tiefgarage über die Hubertusstraße möglich
Baurechtliche Beurteilung:
Zu Frage 1:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Wohnen“ unproblematisch in die Bebauung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB ein. In der Umgebungsbebauung befinden sich zahlreich Wohngebäude. Der Flächennutzungsplan weißt ein Mischgebiet auf. Nach § 6 Abs.1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Zu Frage 2:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Abmessungen beider MFHs nach § 34 BauGB ein. Bezugsfall ist die Graf-Toerring-Seefeld Straße 1a. Das Gebäude wurde in den Abmessungen 19,77 m x 15,60 m bzw. 7,60 m (GR 1 von 240 m²) erreichtet. Grundstücksbezogen besteht dort eine Versiegelung von 0,31 GRZ 1.
Weiterer Bezugsfall ist das Mehrfamilienhaus Herrschinger Straße 2 mit 26,70 m x 12,15 m.
Zu Frage 3:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich Wandhöhe und Firsthöhe nach § 34 BauGB ein. Der erste Bezugsfall Graf-Toerring-Seefeld Straße 1a weist eine Wandhöhe von 7,875 m und eine Fristhöhe von 10,73 m auf.
Der zweite Bezugsfall Herrschinger Straße 2 eine Wandhöhe von 8,40 und eine Firsthöhe von 10,80 m auf.
Das gegenwärtige Bestandgebäude hat eine Wandhöhe von 9,00 m und eine Firsthöhe von 10,50 m bei allerdings kleineren Abmessungen.
Damit liegen alle Kriterien des Einfügens kumulativ bei jedem Bezugsfall vor (keine Rosinen- Theorie). Der Bestandsbau ist ausschließlich zur Verdeutlichung der Höhenentwicklung aufgeführt. Insbesondere findet sich die Dreigeschossigkeit als Hilfskriterium auch im Gebietscharakter wieder.
Anlagen:
- Eingabeplan
- Fragenkatalog