Einführung einer Zweitwohnungssteuer
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 03.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die Zweitwohnsitzsteuer ist in Deutschland eine kommunale Aufwandsteuer und somit eine reine Kommunalsteuer der Gemeinde. Besteuert wird hier das Innehaben einer weiteren Wohnung neben einer Hauptwohnung.
Kompetenzrechtliche Grundlage ist Art. 105 Abs. 2a des GG wonach die Länder „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ erheben können. Diese Gesetzgebungskompetenz wurde von den Ländern fast ausnahmslos an die Gemeinden übertragen.
Beim kommunalen Finanzausgleich werden nur Personen mit Hauptwohnung berücksichtigt. Für eine Person mit einer weiteren Wohnung (Nebenwohnsitz) erhält die jeweilige Gemeinde kein Geld, sie hat allerdings gewisse Mehrausgaben für Einrichtungen, die durch den Zweitwohnungsinhaber typischerweise nur sporadisch genutzt und damit nicht ausgelastet werden.
Mit der Einführung einer Zweitwohnsitzsteuer könnten nach aktuellem Kenntnisstand Einnahmen in Höhe von ca. 150.000 € generiert werden.
In der Sitzung des Haupt- & Finanzausschusses vom 26.11.2024 wurde der Empfehlungsbeschluss gefasst, eine Zweitwohnsitzsteuer einzuführen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer (Zweitwohnsitzsteuersatzung). Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen weiteren Schritte in die Wege zu leiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.12.2024 13:06 Uhr