Abbruch eines Einfamilienhauses und Neuerrichtung eines Doppelhauses; Bauort: Flur-Nr.: 786/2, Günteringer Str.41 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.05/2025 und 06/2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.03.2025 ö 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.786/2 Gemarkung Hechendorf 
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Grubäcker“ (v.1967)
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung eines Doppelhauses (zwei eigenständige Bauanträge) mit einem Carport und drei offenen Stellplätzen, sowie einem Fahrradabstellraum und einem Gerätehaus für Gartengeräte
-  Errichtung eines DHH in den Abmessungen 13,50 m x 12,00 m in einer Bebauung UG, EG, DG als Speicher (2 Vollgeschosse), GRZ 1 von 162 m² zzgl. Terrasse 8,39 m², GFZ von 0,395 (zulässig 0,40); Traufhöhe talseitig 5,14 m bzw. 5,35 m bezogen auf das natürliche Gelände, Firsthöhe 8,96 m; Satteldach  mit 26 Grad Dachneigung (26 Grad maximal zulässig)
- Geländeabgrabungen von maximal 1,40 m für Zugang zum Haus mit Breite 1,20 m und an der Garagenzufahrt
- es werden ein Carport und drei Stellplätze geschaffen
- Abstandsflächen sind eingehalten zu den Nachbargrundstücken
Baurechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller benötigt zur Umsetzung der Planung zwei Befreiungen:
1. Befreiung § 31 Abs.3 BauGB von der Festsetzung A.7. Baugrenze: durch die leichte Drehung des Bauköpers kann auf dem Grundstück ein Doppelhaus entstehen, welches im B-Plan von 1967 noch nicht vorgesehen war, Wohnraum für zwei Familien wird geschaffen. Durch die Drehung der Baugrenze ohne Mehrung des Baurechts werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Grundstückszuschnitte und Bauräume haben sich auch auf vielen anderen Grundstücken im Vergleich zur Zeit 1967 geändert.
2. Befreiung § 31 Abs.3 BauGB von Festsetzung A.9., der maximal zulässigen Sockelhöhe 0,30 bergseitig über dem natürlichen Gelände: das Maß der baulichen Nutzung ist im Zusammenspiel, Baugrenze, GFZ und Traufhöhe gut geregelt. Die Sockelhöhe wird in modernen Bebauungsplänen in der Regel nicht mehr festgesetzt. Die Einhaltung würde dazu führen, dass der Baukörper weiter in den Boden „gedrückt“ würde mit negativen Auswirkungen auf Wasserereignisse und Wohnqualität. Zudem hält der Baukörper die Traufhöhe von max. 5,90 m talseitig unproblematisch mit 5,14 m und 5,35 m ein. Die Festsetzung erschwert somit die Schaffung von Wohnraum
- Geländeabgrabungen von bis zu 1,665 m für Zugang zum Haus mit Breite 1,50 m und Garagenzufahrt sind lt. Vorbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 26.08.2024 (Az.: 40-V-2024-48-14) zulässig
- die Erschließung ist nach Art.4 BayBO gesichert
Anlagen:  -Eingabepläne

Datenstand vom 18.03.2025 12:20 Uhr