Der Gesetzgeber möchte den Kommunen die Einrichtung von Tempo-30-Zonen erleichtern, so das erklärte Ziel der StVO-Änderung. Was früher eher vage in den Verwaltungsvorschriften der StVO formuliert wurde, ist seit 01.02.2001 konkret in der StVO geregelt.
Folgende Änderungen sind erfolgt:
§ 39 StVO wird im Absatz 1a ergänzt:
„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.“
§ 45 StVO wird im Absatz 1c ergänzt:
„Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrrad-Verkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen, geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Z 295 in Verbindung mit Z 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vor-fahrtsregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („Rechts vor Links) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo-30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.“
Zusammenfassend sind für Tempo-30-Zonen folgende Kriterien Voraussetzung:
- Keine Lichtsignalanlagen mit Ausnahme von Fußgängerschutzampeln.
- Grundsätzliche Rechts vor Links – Regelung!
- Keine benutzungspflichtigen Radwege.
- Keine Mittelmarkierung.
- Keine Fahrstreifenbegrenzungen.
Für die Planungspraxis hat der ADAC für Tempo-30-Zonen folgendes zu bedenken gegeben:
- Problemgebiete müssen höchste Priorität haben (z.B. Bereiche um Kindergärten, Schulen oder Altenheime).
- Die Eingangsbereiche von Tempo-30-Zonen sollten nach wie vor durch straßenbauliche Gestaltungselemente (z. B. Bäume, Pflasterung, Verengung) hervorgehoben werden („Torcharakter“).
- Das Verkehrsaufkommen in den Straßen einer Tempozone soll 500 Kfz pro Stunde nicht überschreiten.
- Nach wie vor sollte nach maximal 1000 Meter die nächstgelegene Verkehrsstraße erreicht werden können. Überschaubare Zonen fördern das Zonenbewusstsein.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Zone muss nicht immer 30 km/h sein, auch Tempo-20-Zonen (z. B. verkehrsberuhigter Geschäftsbereich o. ä.) sind möglich.
- Die Kommunen müssen die Verkehrsteilnehmer und Bürger vor und nach Einrichtung der Tempo-30-Zone auf dem Laufenden halten. Information schafft Akzeptanz.
Folgende Verkehrsadern (Tempo 50 km/h) sind vorgesehen:
- Drößlinger Straße, Kirchenstraße, Mühlbachstraße und Uneringer Straße bis Einmündung Mühlbachstraße.
- Hauptstraße und Herrschinger Straße bis Einmündung St 2070.
- Münchner Straße ab Ende der Bebauung bis Einmündung in die Ulrich-Haid-Straße.
- Ulrich-Haid-Straße ab Ende der Bebauung (Evangelisches Kirchenzentrum) bis Einmündung in die St 2068.
Zone 30 könnte in folgenden vier Gevierten erfolgen:
- Geviert 1: Zwischen Hauptstraße, Ulrich-Haid-Straße, St 2068, Kirchenstraße und Mühlbachstraße.
- Geviert 2: Zwischen Hauptstraße, Münchner Straße und Ulrich-Haid-Straße.
- Geviert 3: Zwischen St2070, Hauptstraße, Drößlinger Straße und Ortsrand an der Friedinger Straße und der Bergstraße.
Für andere Straßen wie z. B. die Pilsenseestraße, Am Hart, Am Technologiepark, Jahnweg, Meilinger Weg, Stampfgasse, Schützenstraße und Moosdorfweg wäre eine 30 km/h-Tempobegrenzung denkbar.