4. Änderung des Bebauungsplanes "Seestraße I", Gemarkung Hechendorf; Änderungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.04.2016 ö 8

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 819/17, Gemarkung Hechendorf, reichte mit Schreiben vom 11.11.2015 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße I“ für den Bereich seines Grundstücks ein. Das Grundstück befindet sich in Hechendorf an der Seefelder Straße (St 2070), unmittelbar östlich der S-Bahnlinie und ist Bestandteil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Seestraße I“, 2. Änderung, i.d.F. vom 27.03.2012.

Der Antrag wurde bereits in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates vom 19.01.2016 behandelt und vom Gremium einstimmig befürwortet (18:0). Demnach soll durch eine Anpassung des Baufensters, der Firstrichtung sowie der Stellplatzsituierung die Bebaubarkeit des Grundstücks aus städtebaulicher Sicht optimiert und eine verbesserte Einfügung des Baukörpers in die bauliche Umgebung erzielt werden.

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße I“ umfasst das Grundstück Flur Nr. 819/17 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. 819/2, jeweils Gemarkung Hechendorf.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Die anfallenden Planungskosten werden vollständig vom Grundstückseigentümer / Antragsteller getragen. Entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 19.01.2016 wurde mit dem Grundstückseigentümer bereits ein städtebaulicher Vertrag zur Planungskostenübernahme abgeschlossen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt, die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße I“ für den Bereich des Grundstücks Flur Nr. 819/17 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. 819/2, jeweils Gemarkung Hechendorf, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens erforderlich werdenden Gutachten (z. B. Schallschutzgutachten) einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.07.2018 09:03 Uhr