Das bebaute Grundstück Fl.Nr.316/15 der Gemarkung Hechendorf mit einer Fläche von 953 m² liegt im Innenbereich und ist nach § 34 zu beurteilen. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wird es als „reines Wohngebiet„ dargestellt.
Das Grundstück ist derzeit bebaut, genehmigt ist dort durch Bescheid vom 12.09.2005 (40-B-2005-649-14) ein Einfamilienhaus mit Garage. Die Bebauung wurde mit UG und EG (2 Vollgeschosse) ausgeführt. Die GR beträgt 196,66 m², die GRZ 0,21, die GF 354,81m², die GFZ 0,37, der Bruttorauminhalt 1.356,94 m³ für den Bestand, ohne Berücksichtigung der genehmigten Garage.
In der Sitzung vom 16.12.2014 wurde im Bauauschuss der Bauantrag-Nr. 75/2014 behandelt, der ebenfalls die Errichtung eines Schwimmbades im Steilhang vorsah. Der Bauauschuss erteilte das Einvernehmen wegen der Dimensionen des Schwimmbades nicht. Das Vorhaben fügte sich nach § 34 BauGB nicht ein. Das Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde erließ mit Schreiben vom 26.05.2106 einen Ablehnungsbescheid (Az.: 4-B-2015-28-14). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München. Vom
Verwaltungsgericht München erging durch Beschluss vom 26.04.2016 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, um eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen.
Der Bauantrag 75/2014 hatte die Errichtung eines Schwimmbades mit einer GR von 150 m² einer GF von ebenfalls 150 m² und einem Bruttorauminhalt von 467,89 m³ zum Gegenstand. Unter Berücksichtigung des Bestandes von 196,66 m² für das vorhandene Wohngebäude ergab sich somit insgesamt eine überbaute Grundstücksfläche (GR) von 346,66 m², dies entspricht einer GRZ von 0,36. Durch die zusätzliche GF erhöht sich der Bestand auf 504, 81 m² und damit eine GFZ auf 0,52. Der umbaute Raum erhöht sich bei einem derzeitigen Bestand von 1.356,94 m³ auf dann 1.824,83m². Dieses Vorhaben fügte sich nicht ein.
Der vorliegende Bauantrag 45/2016 sieht die Errichtung eines Schwimmbadanbaus mit Anbindung zum Wohnhaus über einen Anbau mit Treppe vor. Der Treppenhausanbau befindet sich auf Ebene des UG des Wohngebäudes. Das Schwimmbad wird in den Steilhang eingebracht, eine Ebene darunter. Die geplante GR beträgt 74,00 m², die GF 78,70 m² und ein Bruttorauminhalt von 510 m³. Unter Berücksichtigung des Bestandsgebäudes ergibt sich nunmehr eine GR von 270,66 m², mithin eine GRZ von 0,28. Durch die zusätzliche GF erhöht sich der Bestand auf 478,41 m², mithin eine GFZ von 0,50. Der umbaute Raum erhöht sich unter Berücksichtigung des Bestandes auf 1.866,84 m³.
Der Treppenhausanbau weist eine Wandhöhe von 2,98 m auf, der darunter liegende Schwimmbadbereich von 4,00 m. Auf dem Schwimmbadbereich ist eine Terrasse geplant mit einer Absturzsicherung. Der Schwimmbadbau weist eine Glasfront talseitig, zum See auf.
Der zur Entscheidung vorliegende Bauantrag fügt sich nach Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg gem. § 34 BauGB ein und ist das Resultat der außergerichtlichen Lösungssuche.
Anlagen:
- Lageplan
- Grundrisse, Ansichten, Schnitte