Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses und Umplanung des Erdgeschosses; Bauort: Fl.Nr.41, Perchtingerstr.1 in Unering; Bauantrag-Nr.50/2016; Antragsteller Herr Johan Eirenschmalz


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Bauausschusses, 18.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 9. Sitzung des Bauausschusses 18.10.2016 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.41 der Gemarkung Unering mit einer Größe von 525 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich daher nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt.

Der Antragsteller plant das Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses auszubauen, d.h. zu erhöhen und mit zwei Quergiebeln zu versehen. Hierdurch entsteht im Dachgeschoss eine neue Wohneinheit mit 76 m² Wohnfläche. Weiterhin ist ein Umbau des Erdgeschosses vorgesehen, der im Wesentlichen in einer geänderten Innenraumaufteilung und in einer geringfügigen Änderung bei den Fensteröffnungen der Fassade besteht.

Das derzeitige Wohnhaus weist eine Bebauung KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse) auf. Die Wandhöhe beträgt 6,20 m, die Firsthöhe 9,50 m. 

Der Bauantrag verändert an der Bebauung KG,EG,OG,D nichts, die Zahl der Vollgeschosse (zwei Vollgeschosse) bleibt unverändert. Insgesamt wird der Dachstuhl allerdings angehoben und mit einem Quergiebel straßenseitig und  zwei Gauben auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes versehen. Durch diese Maßnahme entsteht beim Hauptgebäude eine straßenseitige Wandhöhe von 6,64 m und eine Firsthöhe von 10,10 m. Der Quergiebel entwickelt straßenseitig eine selbstständige Wandhöhe von 8,125 m und eine Firsthöhe von 9,61 m. Die Breite beträgt ca. 3,90 m. Die beiden Gauben auf der rückwärtigen Seite liegen in der Dachfläche und weisen daher keine eigene Wandhöhe auf. Sie haben jeweils eine Breite von 2,40 m.

Die Umbauten im EG spielen im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB keine Rolle, da es sich losgelöst vom Ausbau des Dachgeschosses um verfahrensfrei Baumaßnahmen handeln würde.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wird die Anhebung und der Ausbau des Dachgeschosses als genehmigungsfähig betrachtet. Zwar weist der mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 08.01.214 (Az.: 40-B-2013-666-14) genehmigte Dachgeschossausbau auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.42 mit einer Wandhöhe von 6,20 und Firsthöhe von 9,36 m für das Hauptgebäude geringere Ausmaße auf, jedoch findet sich im Umgriff der bestehenden Umgebungsbebauung, die für das Einfügen nach § 34 BauGB heranzuziehen ist, mit dem Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr.21 (Johann-Michael-Fischer Weg 8), eine Wohngebäude mit einer Wandhöhe von 7,60 m und einer Firsthöhe von 10,60 m.

Das Landratsamt weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Untere Denkmalschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf die besondere Situation mit der Kirche in Unering beteiligt werden wird.

Durch die mit dem Bauantrag beantragten Umbaumaßnahmen entsteht ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von zwei Stellplätzen, zusätzlich zu den bereits in der ursprünglichen Genehmigung des Wohnhauses geforderten zwei Stellplätzen. Der Stellplatznachweis von insgesamt vier Stellplätzen auf dem Baugrundstück wurde erbracht.

Anlagen:

  • Eingabepläne zum Bauantrag 50/2016 (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:39 Uhr