Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Betriebs-und Wohngebäudes mit oberirdischen Stellplätzen und Carports; Bauort: Am Oberfeld, Fl.Nr.387 (Teilfläche) in Hechendorf; Bauantag-Nr.57/2016; Antragsteller: Herr Bernhard Neumüller
Daten angezeigt aus Sitzung:
10. Sitzung des Bauausschusses, 15.11.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.387 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 6.680 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die zur Bebauung vorgesehen Fläche als Mischgebiet und Grünfläche dargestellt.
Der Antrag auf Vorbescheid sieht die Errichtung von zwei aneinander gebauten Baukörpern vor. Der erste Baukörper ist in den Ausmaßen 21,50m 12,00m mit einer Bebauung KG,EG,OG,DG (zwei Vollgeschosse) mit einer Wandhöhe von 7,50m geplant. Der zweite Baukörper ist untergeordnet in den Ausmaßen 11,00m x 10,00m mit einer Bebauung KG, EG,D (ein Vollgeschoss) bei einer Wandhöhe von 4,00 m vorgesehen. Beide Gebäude sollen mit einem Satteldach mit 30 Grad Dachneigung errichtet werden. Der erforderliche Stellplatznachweis soll im Baugenehmigungsverfahren durch die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen und Carports erbracht werden.
Der Antragsteller fragt, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer gewerblichen/freiberuflichen Nutzung zu 70% und einer Wohnnutzung zu 30% gegeben ist.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde ist der Antrag auf Vorbescheid nicht genehmigungsfähig, weil sich das Baugrundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet.
Insbesondere ist das Grundstück nicht nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilen. Bei der Beurteilung, dass das Vorhaben nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils Hechendorf liegt wurde berücksichtigt, dass das bestehende Gebäude (Fa. Petermann) auf Fl.Nr.386/3, Schlagenhofener Weg Nr. 4, alleine aufgrund seines faktischen Bestandes am Bebauungszusammenhang nach § 34, als Annex der Bebauung auf der anderen Seite des Schlagenhofener Weges teilnimmt. Dies hängt auch mit der Entstehungsgeschichte des Gebäudes zusammen, welches auf Grundlage eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes mit Planreife genehmigt wurde. Dieser Bebauungsplan wurde aber niemals rechtsverbindlich.
Die Argumentation mit dem Vorliegen einer Baulücke verfängt ebenfalls nicht. Die Entfernung zum landwirtschaftlichen Stadel auf dem Grundstück Fl.Nr.395/3 (Am Oberfeld, gegenüber der Ausfahrt der Spitzstraße) verfängt nicht, weil es sich bei einer Entfernung von 155m nicht mehr um eine Baulücke im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 34 BauGB handelt. Abgesehen von der Entfernung spielt auch die Lage auf der anderen Straßenseite eine ausschlaggebende Rolle um eine Baulücke zu verneinen. Schließlich fehlt es auch an einem Bebauungszusammenhang auf mindestens 3 Seiten des Vorhabengrundstücks. Mithin ist das Grundstück nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Die Darstellung im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ändert an der Beurteilung nichts, weil der Flächennutzungsplan keine parzellenscharfe Planung ist, d.h. aufgrund seiner Funktion als vorbereitender Plan für die auf ihm aufbauende Bauleitplanung durch Bebauungspläne kein Baurecht oder Vertrauensschutz gegenüber dem Bürger gewährt.
Für eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 BauGB liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere handelt es sich nicht hat um ein sonstiges zulässiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.2 BauGB, weil die Entstehung einer Splittersiedlung im Außenbereich zu befürchten, und somit öffentliche Belange des Baurechts beeinträchtigt sind.
Anlagen:
- Lageplan
- Schemaschnitt/Planung
- Fragenkatalog
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.10.2016 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet. Das gegenständliche Bauvorhaben liegt als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Beschluss
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.10.2016 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet. Das gegenständliche Bauvorhaben liegt als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt
Datenstand vom 02.03.2018 08:40 Uhr