Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte (3+4); Bauort: Fl.Nr.919/81, Nähe Am Riedfeld; Bauantrag-Nr. 69/2016; Antragsteller Shlomo GmbH


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Bauausschusses, 06.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.919/81 der Gemarkung Oberalting-Seefeld hat derzeit eine Größe von 832 m², das benachbarte Grundstück 919/8 hat eine Größe von 1175 m². Aus beiden Grundstücken wird das zukünftige Baugrundstück mit einer geplanten Größe von 491 m² herausgemessen. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Für das Grundstück wurde eine formlose Anfrage an den Bauschuss in der Sitzung vom 25.10.2011 gestellt. Der Bauauschuss erteilte seine Zustimmung zur Errichtung von zwei Doppelhäusern in einer Bebauung EG, OG, DG anliegenden an der Ortsstraße „Am Riedfeld“ (vgl. Beschluss in Anlage).

Gegenstand des vorliegenden Bauantrags ist die Errichtung eines Doppelhauses mit den Doppelhaushälften 3+4. Der Doppelhaushälfte 4 (DHH 4) ist eine Doppelgarage zugeordnet, die Doppelhaushälfte 3 (DHH 3) erhält eine Einzelgarage und einen offenen Stellplatz.

Das Doppelhaus ist in den Ausmaßen 12.02 m x 11,49 m mit einer Bebauung KG,EG,OG,D (zwei Vollgeschosse) geplant. Dies entspricht einer überbauten Grundfläche für das Wohnhaus (GR1) von 138 m², mithin einer GRZ 1 von 0,28. Die überbaute Grundfläche des Doppelhauses mit den Garagen und Zufahrten (GR2) beträgt  284,74 m², mithin eine GRZ 2 von 0,57. Gem. § 19 Abs.4 ist ein 50%ige Überschreitung der GR 1 durch die notwendigen Nebenanlagen zulässig, maximal jedoch bis zu einer GRZ 2 von 0,8. Die geringfügige Überschreitung der GRZ 2 um 0,01 kann zugelassen werden. Die Geschossfläche in den zwei Vollgeschossen beträgt 278,94 m², mithin ergibt sich eine GFZ von 0,56. Die Obergrenzen für GRZ und GFZ nach § 17 BauNVO  in entsprechender Anwendung zur Orientierung werden eingehalten. Die Wandhöhen auf dem Hanggrundstück betragen zwischen 6,71 m und 7,89 m. Geplant ist weiterhin ein Satteldach mit 33 Grad Dachneigung und zwei Dachflächenfenstern je Gebäudeseite.

Die Abstandsflächen bezogen auf das geplante Gelände werden auf dem neu zu bildenden Grundstück eingehalten.

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld werden mit der Schaffung von vier Stellplätzen eingehalten. Der Stauraum vor den Garagen beträgt 5,00 m

Anlagen:
-        Beschluss des Bauauschusses vom 25.10.2011 zur formlosen Bauanfrage
-        Eingabepläne
-        Außenanlagenplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:40 Uhr