Neuabschluß des Konzessionsvertrages Strom
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 14.03.2017
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 14.03.2017 | ö | 9 |
Sach- und Rechtslage
§ 46 EnWG verpflichtet die Gemeinden dazu, Energieversorgern die öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Dafür werden Wegenutzungsverträge, auch Konzessionsverträge genannt, abgeschlossen. Spätestens 2 Jahre vor deren Auslaufen muss die Gemeinde das Ende öffentlich bekannt machen (§ 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG).
In der Gemeinde Seefeld läuft der Strom-Konzessionsvertrag mit der Bayernwerk AG am 15.03.2018 aus. Am 10.03.2016 wurde das Auslaufen des Konzessionsvertrages mit einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht (§ 46 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EnWG). Nach Ablauf der Bewerbungsfrist im Juni 2016 gab es mit der Bayernwerk AG und der Stadtwerke München Infrastruktur GmbH & Co. KG zwei Bewerber, die Ihr Interesse bekundeten.
Da die Stadtwerke München Infrastruktur GmbH & Co. KG ihr Interesse aber nur vorbehaltlich anderer laufender Konzessionsverfahren im Landkreis Starnberg bekundeten, wurde dieses am 10.10.2016 schriftlich widerrufen.
Ein Ausschreibungsverfahren musste nicht eröffnet werden, da die Bayernwerk AG als einziger Bewerber übrig geblieben war.
Der Strom-Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren - optional kann nach 10 oder 15 Jahren vorzeitig gekündigt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG) - ist somit mit der Bayernwerk AG abzuschließen.
Der Bayerische Gemeindetag stellt einen Musterkonzessionsvertrag zur Verfügung, der von der Verwaltung an die Bedürfnisse der Gemeinde Seefeld angepasst wurde.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
ohne GR Preininger