Herstellung von Erschließungsanlagen; Erläuterung der rechtlichen Situation durch Dr. Halter


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö 5

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates am 05.06.2018 wurde durch die Verwaltung die Fiktion der Herstellung von Erschließungsanlagen, die am 01.04.20121 in Kraft tritt erläutert.
Auf Wunsch des Gremiums wird die Rechtslage durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Halter, als Fachanwalt für Erschließungsrecht, detailliert vorgestellt.

Sitzungsverlauf

Herr Dr. Halter, Anwalt für kommunales Erschließungsrecht, wurde in die Sitzung eingeladen, um die Sachlage zu dem im Landtag gefassten Erlass zu erläutern, dass für fiktiv hergestellte Erschließungsstraßen ab dem 01.04.2021 keine Beiträge einer erstmaligen Erschließung mehr erhoben werden können. Da die Kommunen verpflichtet sind, Beiträge zur erstmaligen Erschließung im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht an die Anlieger umzulegen, rät er dringend, dass nicht vollständig erstmals erschlossene Straßen ausgebaut werden. Dies betrifft Straßen, die rückwirkend bis 1996 nicht erstmalig erschlossen wurden.

Ab 1.04.2021 können für Straßenausbauten, die somit älter als 25 Jahre sind, keine Beiträge mehr erhoben werden. Insbesondere sind dies im Gemeindegebiet Hechendorf die Wörthseestraße, der Neuhoffweg und Hirtenweg, in Drössling die Hasenau und in Unering der Johann-Michael-Fischer Weg. (red. Ergänzung der Verwaltung: Hechendorf: Unterfeldweg, Unering: Am Osterfeld, Reisbichlweg, Linderbergweg, Drössling: Leitenweg, Riegelackerweg, Meiling: Rosenweg).

Die Frage, ob der Ausbau auch durch die Anlieger selbst durchgeführt werden kann, wird ausdrücklich verneint. Die Verwaltung hatte sich diesbezüglich auch mit dem Gemeindetag in Verbindung gesetzt, der ebenfalls die Erschließung als kommunale Verpflichtung sieht. Es wird die Frage gestellt, ob die Kommune eine Ausbauverpflichtung hat. Dies wird bejaht und dringend empfohlen, da die Kommune auch die Verkehrssicherungspflicht hat. Die Anlieger könnten die Kommune zum Ausbau verklagen.

Bei einer einseitigen Bebauung, wie in der Wörthseestraße, werden die Erschließungsbeiträge nur auf die bebaubaren Grundstücke umgelegt. Die nicht bebaubare andere Straßenseite wird nicht berücksichtigt.

Datenstand vom 19.07.2018 15:45 Uhr