Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen; Bauort: Fl.Nr.92/6, Hauptstraße 23 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.52/2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Bauausschusses, 23.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 1. Sitzung des Bauausschusses 23.01.2018 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.92/6 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 608 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.

Das Grundstück ist zurzeit unbebaut.

Mit der vorliegenden Eingabeplanung begehrt die Bauwerberin das Einvernehmen der Gemeinde zum Bau eines Doppelhauses mit zwei Wohneinheiten. Dazu werden zwei Garagen und zwei Stellplätze vor dem Haus errichtet. Das Doppelhaus ist geplant in den Abmessungen 15,01 m x 13,50 m  und in einer Bebauung (UG,EG, OG, DG). Die GR beträgt 213 m². Das DG ist als Laternengeschoss mit einem Walmdach zurückversetzt. Straßenseitig ist ein Quergiebel mit 6,50 m Breite und einem Satteldach zur Aufnahme der Hauseingänge und eines Treppenhauses in die Dachgeschosswohnung der einen Doppelhaushälfte vorgesehen. Nach Angaben der Bauwerberin soll dieser Wohnungsteil nicht abgetrennt werden, sondern von den Kindern bewohnt werden. Eine Abgeschlossenheit der DG- Wohnung kann wegen des gemeinsamen Eingangs nicht unterstellt werden.

Die Wandhöhe am nicht mehr untergeordneten Quergiebel beträgt straßenseitig somit ca. 7,60 m bei einem mehr als zweigeschossigen Erscheinungsbild. Talseitig besteht ein stark abfälliges Gelände, die Wandhöhe bis zur Brüstung der Dachterrasse beträgt 7,74 m. Zurückversetzt ist dann das Laternengeschoss mit Zwerchgiebel geplant, was sich optisch nochmals um einen Meter über der Brüstung absetzt.

Im Hinblick auf das „Einfügen“ nach § 34 BauGB ist zunächst das unmittelbare Nachbargebäude Fl.Nr.92/2, Hauptstraße 15 heranzuziehen. Hinsichtlich Baumasse und Abmessungen ist das Gebäude heranzuziehen. Die GR beträgt 209 m², die Abmessungen 16,61m x 12, 62 m. Die Wandhöhe beträgt straßenseitig 5,90 m bei einer zweigeschossigen Erscheinung. Talseitig liegt eine ähnliche Geländesituation vor. Daher ergibt sich eine Wandhöhe von 8,10 bei einem Erscheinungsbild UG, EG, OG, D.

Weitere Gebäude mit einer größeren Wandhöhe straßenseitig an der Hauptstraße lassen sich in der vorhandene Umgebungsbebauung nicht feststellen. Die Mehrfamiliengebäude an der Hauptstraße 2 und 2a-d sowie Inninger Straße 13 sind nicht in die Betrachtung einzubeziehen, topographisch ist dieser Bereich eher der Inninger Straße zuzuordnen. Ob die Hauptstraße an sich eine Zäsur in der Betrachtung nach § 34 BauGB bildet kann nicht abschließend beurteilt werden.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt in Starnberg ist es zulässig eine differenzierende Betrachtung zu den Wandhöhen talseitig und bergseitig im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Gebäudes anzustellen. Da vorliegend der Quergiebel nicht mehr untergeordnet ist und somit eine eigenständige Wandhöhe entwickelt, ist bei differenzierter Betrachtung ein „Einfügen“ in die näher Umgebungsbebauung bei einer Wandhöhe von ca. 7,60 m straßenseitig nicht mehr gegeben. Diese Betrachtungsweise trägt vor allem dem Erscheinungsbild der Hauptstraße auf der Talseite Rechnung, die von einer kleinteiligen und maximal zweigeschossigen Bebauung an der Stelle geprägt ist.


Anlagen:

-Eingabepläne
-Übersichtsplan § 34 BauGB

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom Dezember 2017 wird gem. §34 BauGB nicht befürwortet.

Bei einer differenzierten Betrachtung der Wandhöhen, straßenseitig und talseitig, ergibt sich am nicht mehr untergeordneten Quergiebel mit 6,05 m Breite eine straßenseitige Wandhöhe von ca.7,60 m, die sich nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB einfügt.  

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom Dezember 2017 wird gem. §34 BauGB nicht befürwortet.

Bei einer differenzierten Betrachtung der Wandhöhen, straßenseitig und talseitig, ergibt sich am nicht mehr untergeordneten Quergiebel mit 6,05 m Breite eine straßenseitige Wandhöhe von ca.7,60 m, die sich nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB einfügt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass die Höhenentwicklung des Baukörpers nochmals überplant werden soll.

Datenstand vom 08.03.2018 08:21 Uhr