Bauantrag zur Errichtung von Dachgauben und Ausbau eines Windfangs; Bauort: Fl.Nr.53/2, Meilinger Weg 9 in Seefeld; Bauanatrag-Nr.19/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 07.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.05.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.53/2 mit einer Größe von 300 m²  befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Ortsmitte-Teil Nord, 1. Änderung in Seefeld. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 30 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.

Mit dem Bauantrag begehrt der Antragsteller die Errichtung von zwei stehenden Gauben (1,50 m breit) nordseitig und einem Zwerchgiebel (3,00 m breit) südseitig. Die Dachaufbauten sollen in verblechter Bauweise ausgeführt werden.

Laut Festsetzung 5 lit.b des Bebauungsplans sind Dachgauben und Zwerchgiebel nur bei einer Mindestdachneigung von 35 Grad, verblechte Dachaufbauten ab 30 Grad zulässig. Die Festsetzung wird vorliegend nicht eingehalten. Die Dachneigung des Bestandsgebäudes beträgt laut Genehmigungsbescheid 40 BG 403-066-008/80 vom 17.04.1980 nur 28 Grad.

Weiterhin begehrt der Antragsteller das Einvernehmen der Gemeinde zur Errichtung eines nordseitigen Windfangs (eingeschossig) mit 12,57 m² Grundfläche. Die Festsetzung 3 lit. a des Bebauungsplans setzt die überbaubare Grundfläche auf dem Grundstück mit 80 m² absolut fest. Das bestehende Wohnhaus hat eine Grundfläche von 78,57 m². Zuzüglich des Windfangs ergibt sich somit eine insgesamt überbaute Grundfläche von 91,14 m². Mit formlosen Anschreiben vom 28.03.2019 wird diesbezüglich eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB für die Überschreitung der GR um 11,14 m² beantrag. Eine Begründung ist nicht beigefügt.

Die beantragte Überschreitung von 11,14 m² ist nicht mehr als geringfügig zu bewerten. Die Grundfläche wird um 13,9 % überschritten. Die Grundzüge der Planung sind somit berührt.

Anlagen:

  • Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 26.03.2019 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 26.03.2019 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

Datenstand vom 25.06.2019 10:15 Uhr