Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Einkaufsmarkt Seefeld"; Aufstellungsbeschluss, Billigung des Vorentwurfes und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 04.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö 7

Sach- und Rechtslage

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Einkaufsmarktes in der Hauptstraße in Seefeld (EDEKA) zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit Schreiben vom 30.12.2019 hat der Grundstückseigentümer und Vorhabenträger daher einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt (siehe Anlage 1). Neben der erweiterten Einzelhandelsnutzung sollen auch die hierfür benötigten Stellplatz- und Verkehrsflächen, die vorhandenen Einrichtungen im alten Rathausgebäude (vorwiegend Büronutzung durch Vereine) sowie untergeordnet Wohnnutzungen im Obergeschoss des geplanten Anbaus planungsrechtlich gesichert werden.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Flur Nr. 221, 222/3, 223 und 223/2 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 220/3, 221/3, 222 und 252, jeweils Gemarkung Oberalting-Seefeld.

Bislang sind die zu überplanenden Flächen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Ortsmitte – Teil Hauptstraße“ und dessen 2. Änderung (Teilbereich Rathaus) als Allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Rathaus“ festgesetzt. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet bzw. Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen.

Von Seiten des Vorhabenträgers wurde ein Vorhaben- und Erschließungsplan erstellt, auf dessen Grundlage ein Vorentwurf für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erarbeitet wurde (Vorentwurf i.d.F. vom 04.02.2020, bestehend aus Planzeichnung, Satzung mit textlichen Festsetzungen und Begründung, siehe Anlagen 2.1 bis 2.3).  

Die Aufstellung des Bebauungsplanes kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, sofern durch das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) begründet wird. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Einzelhandelsgroßprojekt handelt (Geschossfläche über 1.200 m² bzw. Verkaufsfläche über 800 m²), muss gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorab durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ermittelt werden, ob eine UVP-Pflicht vorliegt und weiterführende Untersuchungen erforderlich sind. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine weitergehende Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß UVPG nicht erforderlich ist (siehe Anlage 3). Demzufolge kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt und der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Sitzungsverlauf

Im Zuge des weiteren Verfahrens soll die Verkehrsführung und -abwicklung genauer betrachtet und konkret festgelegt werden. Eine gleichzeitige Zu- und Abfahrt über die jetzige Einfahrt beim alten Rathaus wird als nicht durchführbar erachtet.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Seefeld“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für die Grundstücke Flur Nr. 221, 222/3, 223 und 223/2 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 220/3, 221/3, 222 und 252, jeweils Gemarkung Oberalting-Seefeld.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.

3.        Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Seefeld“ in der Fassung vom 04.02.2020, bestehend aus Planzeichnung, Satzung mit textlichen Festsetzungen und Begründung.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2020 13:10 Uhr