Bauantrag zum Umbau und Sanierung einer Doppelhaushälfte; Bauort: Fl.Nr.501/4, Am Höhhacker 9 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 60-2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 04.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.02.2020 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Dass Grundstück 501/4 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 697 m² liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Baumaßnahme beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als reines Wohngebiet (WR) dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einer Doppelhaushälfte aus dem Jahr 1978 bebaut. Das Wohnhaus wurde verkauft. Für den neuen Eigentümer besteht Sanierungsbedarf.

Der vorliegende Bauantrag sieht verschiedene Änderungen vor. Im Keller soll eine Nutzungsänderung eines reinen Kellerraumes in eine Sauna und Wellnessbereich erfolgen. Im Erdgeschoss ist der Anbau eines Windfangs in dem Ausmaßen 3,80 m x 1,30m, mithin eine Mehrung der GR von 4,94m² geplant. Hierin soll eine vergrößerte Garderobe entstehen, dass WC wird umgestaltet. Im Obergeschoss wird die Innenaufteilung der Räume geändert und ein Balkon über dem neuen Windfang im Erdgeschoss errichtet (3,80 x 1,30). Im Dachgeschoss soll der bisherige Kaltspeicher ertüchtigt werden und als Arbeitsraum umgenutzt werden. Zusätzlich wird das Giebelfenster zu einer Flügeltür vergrößert und mit einer Absturzsicherung versehen. Es sind zwei Gauben mit 2,30 Breite x 2, 00 m Höhe geplant, jeweils eine je Dachseite. Die Anforderungen an die Aufenthaltsraumqualität nach Art.45 BayBO im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung sind erfüllt.

Insgesamt werden zählreiche Fensteröffnungen verändert und angepasst.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

Anlagen:

  • Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 18.12.2019 wird nach §34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 18.12.2019 wird nach §34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2020 11:27 Uhr