Bauantrag zur Errichtung einer Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr.135/5, Neuhoffweg 17, Hechendorf; Bauantrag-Nr.04-2020
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 04.02.2020
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.136/5 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 1.269 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtswirksamen Bebauungsplan ist das Grundstück als reines Wohngebiet (WR) dargestellt.
Das Grundstück ist derzeit mit einem Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 215 m² zzgl. einer Doppelgarage von 40 m² und Zuwegungen mit 30 m² bebaut. Folglich ergibt sich die GRZ 2 (Hauptanlage Haus + Nebenanlage Garage) mit 0,22.
Der Bauantrag sieht die Errichtung einer zusätzlichen Tiefgarage mit 10 Stellplätzen vor. Die Grundfläche der Garage beträgt 230 m². Zusammen mit der Bestandsbebauung ergibt sich einer GR 2 von 515 m², dies entspricht einer GRZ 2 von 0,40. Die Garage tritt an der Südseite zur Privatstraße mit der Zufahrtsseite in Erscheinung. Die
Wandhöhe beträgt hier 3,40 m. Der Abstand zur Straßenbegrenzungslinie 3,00 m nach den Vorgaben der Garagen und Stellplatzverordnung des Freistaates Bayern ist eingehalten. Da die Garage über 100 m² Grundfläche hat, handelt es sich um eine Mittelgarage. Hierbei prüft das Landratsamt insbesondere den Brandschutz.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg fügt sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB ein. Im Gegensatz zum ursprünglich abgelehnten Schwimmbad als Teil der Hauptanlage (und somit GR 1) auf dem Grundstück 136/15 mit einer GRZ von 0,36, welches schließlich nach einer Verkleinerung auf eine GRZ von 0,28 genehmigt wurde, wird die Garage nicht zur Hauptanlage dazugerechnet, sondern wird nach § 19 Abs.4 BauNVO behandelt. Sie wird somit zur GR 2 gerechnet. Hier gilt eine großzügige Überschreitungsmöglichkeit. Diese Möglichkeit ist auch beim Einfügen nach § 34 BauGB zugrunde zu legen.
Anlagen:
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 27.01.2020 wird gem. § 34 BauGB befürwortet
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 27.01.2020 wird gem. § 34 BauGB befürwortet
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.05.2020 11:27 Uhr