Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.896, Graf-Toerring-Str.1; Bauantrag: 15/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.04.2020 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.896 mit einer Größe von 611 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet dargestellt.

Auf dem Grundstück besteht derzeit ein älteres Einfamilienhaus, welches im Rahmen der Neubebauung zum Abriss vorgesehen ist.

Mit dem Bauantrag wird die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und acht offenen Stellplätzen beantragt. Das Wohngebäude ist in den Abmessungen 13,49 m x 11, 49 m in einer Bebauung KG, EG, OG, DG (2 Vollgeschosse). Die Grundfläche 1 für das Wohngebäude beträgt 230 m², mithin eine GRZ 1 von 0,37. Die Grundfläche 2 nach § 19 Abs.4 BauNVO mit den übrigen auf dem Grundstück befestigten Flächen beträgt 380 m², mithin eine GRZ 2 von 0,62. Die Wandhöhe beträgt 6,15 m. Geplant ist weiterhin ein Satteldach mit 37 Grad Dachneigung und je Seite drei Gauben.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

Vier Stellplätze werden auf dem Baugrundstück selbst errichtet. Vier weitere Stellplätze entstehen auf dem darüber liegenden Grundstück zur Ortsstraße am Riedfeld hin. Die Stellplätze erhalten eine fußläufige Verbindung zum darunter liegenden Baugrundstück. Sie sind durch eine entsprechende Dienstbarkeit gesichert. Nach den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind acht Stellplätze erforderlich. Die Vorgaben sind somit eingehalten.

Anlagen:

-        Eingabepläne
-        Stellplatznachweis

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom Januar 2020 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Sitzungsverlauf

Es ergeht der Hinweis an das Landr atsamt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück mit einem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von 5 Metern angeordnet werden sollten.
Dies sollte im Rahmen einer Nebenbestimmung nach Art. 36 BayVwVfG im Genehmigungsbescheid beauflagt werden.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom Januar 2020 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück mit einem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von 5 Metern angeordnet werden sollten.
Dies sollte im Rahmen einer Nebenbestimmung nach Art. 36 BayVwVfG im Genehmigungsbescheid beauflagt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2020 08:27 Uhr