Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr. 820/16 und 820/17, Seefelder Straße 3-5 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 58/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nrn.820/16 und 820/17 in Hechendorf

Planungsrechtliche Grundlagen:

  • § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten.
  • Abmessungen 16,00 x 10,00 Meter in einer Bebauung KG, EG, OG, D (2 Vollgeschosse)
  • Nordseite: Wandhöhe 6,00 m, Firsthöhe 8,80 m
  • Südseite: Wandhöhe 7,80 m wg. Hangverlauf; Firsthöhe 10,60 m
  • Symmetrisches Satteldach mit 30 Grad Dachneigung und Ziegeldeckung
  • Stellplätze: 2 Garagen (bereits bestehend) und 4 offene Stellplätze

Baurechtliche Beurteilung:

  • Das Baugrundstück ist nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilen. Es handelt sich um eine Baulücke von ca. 40 m am Ortsrand.
  • Das Bauvorhaben fügt sich nicht nach § 34 BauGB ein. Auf dem Nachbargrundstück sind mit Bescheid des Landratsamtes vom 06.06.2000 (Az.: S0034/00) zwei Doppelhäuser in den Abmessungen 11,00 x 14,04 m mit einer Wandhöhe von maximal 6,50 m und einer Firsthöhe von 9,70 m genehmigt.
  • Das OG wird beim Nachbargebäude mit einem Kniestock von ca. 1,40 m ausgebildet. Bei dem vorliegenden Antrag wird das OG komplett ausgebildet.

Formelle Genehmigungsfähigkeit:

  • Art. 71 Satz 1 BayBO sieht den Vorbescheid zur Beantwortung einzelner Fragen zum Bauvorhaben vor. Die Fragen sind wohlwollend auszulegen, müssen aber dem Bestimmtheitserfordernis genügen.
  • Vorliegend stellt der Antragsteller jedoch keine Fragen. Eine Auslegung ist nicht möglich.

Anlagen:

- Eingabeplan
- Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 31.08.2020 (Datum Lageplan) wird gem.§ 34 BauGB nicht befürwortet, weil er weder formell (fehlender Fragenkatalog) noch materiell hinsichtlich der Wandhöhe genehmigungsfähig ist.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 31.08.2020 (Datum Lageplan) wird gem.§ 34 BauGB nicht befürwortet, weil er weder formell (fehlender Fragenkatalog) noch materiell hinsichtlich der Wandhöhe genehmigungsfähig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.01.2021 09:31 Uhr