Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.21, Nähe Johann-Michael-Fischer Weg 8/8a in Unering; Bauantrag-Nr.72/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 14.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.12.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück: 

       - Fl.Nr.21 in Unering (2.509 m²)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 35 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Errichtung eines Wohngebäudes mit angeschlossener Doppelgarage
       - dazu vier Fragen:

1. Ist ein Baukörper in den Abmessungen 10,00m x 13,00m und der daraus resultierenden Grundfläche von 130m² auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

2. Ist die im Schnitt dargestellte Wandhöhe von 6,37m, mit 2 Vollgeschossen EG und OG, DG kein Vollgeschoss, planungsrechtlich zulässig?

3. Ist die Dachform mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 30 Grad planungsrechtlich zulässig?

4. Ist die im Schnitt dargestellte Firsthöhe von 9,255m planungsrechtlich zulässig?

Baurechtliche Beurteilung:

- Im Zuge der Bearbeitung des Antrags auf Vorbescheid wurde vorab ein Ortstermin mit dem zuständigen Baubereich des Landratsamt Starnberg durchgeführt. Nach zusätzlicher interner Begutachtung durch die Fach- und Geschäftsbereichsleitung   wurde das Grundstück als Außenbereich nach § 35 BauGB beurteilt. 

Danach können die sich südöstlich und südlich befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude nicht als maßstabsbildende Bebauung nach §34 BauGB herangezogen werden, sie sind quasi wegzudenken. Der Außenbereich „flutet“ dann bis an die bestehenden Hauskanten der Bestandsgebäude Fl.Nr21 und 241/2 der Gemarkung Unering heran. 

- Daher sind alle Fragestellungen insgesamt negativ zu beurteilen, weil sie eine planungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks nach § 34 BauGB zugrunde legen. Anhaltspunkte für eine Privilegierung des Antragstellers im Sinne § 35 Abs.1 oder 2 BauGB liegen nicht vor. 

Anlagen:
- Eingabepläne
- Luftbild

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 09.11.2021 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

Sitzungsverlauf

Der Bauausschuss spricht die Empfehlung aus, dass für diesen Fall und für gleichartige Fälle die Verwaltung im Rahmen des Ortsentwicklungsprogramms ein Konzept erarbeiten und vorstellen soll, was mit den Mitteln Klarstellungs-, Ergänzungs- oder Ortsabrundungssatzung im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich definiert.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 09.11.2021 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

Ja:                        2
Nein:                        7


Sodann neuer Beschluss:

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 09.11.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 27.01.2022 10:27 Uhr