Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.872/34, An der Beermahd in Hechendorf; Bauantrag-Nr.81/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 18.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2022 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.872/34, Hechendorf

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Beermahd Nord“

Beschreibung des Bauvorhabens:

Geplant sind der Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Erstellung eines neuen Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Stellplätzen. Das Gebäude soll mit zwei Vollgeschossen und Satteldach ausgeführt werden. Die Abmessungen sind mit 14,60 m x 11,60 m geplant. Dies entspricht einer GR 1 von 169,36 m². Die Firstrichtung ist parallel zur Straße vorgesehen. 

Dazu stellt der Antragsteller folgende Fragen:

1.
Ist eine Befreiung von der Firstrichtung auf dem oben genannten Grundstück zulässig?

2.
Ist eine Befreiung von der Baugrenze auf dem oben genannten Grundstück zulässig, unter der Bedingung, dass es keine Mehrung der Grundfläche gibt?

3.
Ist ein Wohnhaus in der Größe 14,60 m x11,60 m und der daraus resultierenden Grundfläche von 169,36 m² auf dem oben genannten Grundstückplanungsrechtlich zulässig?

4.
Ist eine Doppelgarage in der Größe 6,00 m x 7,00 m und der daraus resultierenden Grundfläche von 42,00 m² auf dem oben genannten Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

Zu Frage 1:
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB liegen vor. Der Bebauungsplan setzt die Firstrichtung von NW nach SO in einem 90 Grad Winkel zur Ortstraße fest. Diese Festsetzung folgt der Bestandssituation, weil das bestehende Wohnhaus bereits bei Aufstellung des B-Plans vorhanden war. 

Der B-Plan setzt sämtliche anderen Firstrichtungen der Gebäude östlich der Ortsstraße „An der Beermahd“ jedoch von SW nach NO, parallel zum Straßenverlauf der Ortsstraße fest. Einzige Ausnahme bildet das bestehende Wohnhaus.

Die abweichende Firstrichtung für das bestehende Wohnhaus gehört vorliegend nicht zu den Grundzügen der Planung. Eher im Gegenteil, weil der planerische Wille zum Ausdruck kommt, die Firstrichtung parallel zur Ortstraße festzusetzen. Es handelt sich bei der Festsetzung um eine unbeabsichtigte Härte. Die abweichende Firstrichtung ist insoweit am bestehenden Wohnhaus orientiert worden. Beim Nachbargrundstück 872/35 wurde der First bei einem auch schon bestehenden Wohnhaus parallel zur Straße festgesetzt. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum beim antragsgegenständlichen Grundstück nicht ebenso vorgegangen wurde.

Zu Frage 2:
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB liegen vor. Eine Verschiebung der Baugrenze um 4, 00 m x 11,60 m nach Südwesten, ohne Mehrung der festgesetzten Grundfläche von 170 m² ist zulässig.

Die Grundzüge der Planung sind nicht verletzt. Alle übrigen Bauräume östlich der Ortstraße „An der Beermahd“ sind längsseitig parallel zur Straße ausgerichtet. Nur beim antragsgegenständlichen Grundstück wurde abweichend verfahren. Der planerische Wille in seinen Grundzügen ist jedoch mit der längsseitig parallelen Ausrichtung grundsätzlich deutlich erkennbar.

Auch hier wurde vermutlich wiederum das Bestandsgebäude berücksichtigt. Es handelt sich um eine unbeabsichtigte Härte, die einen Abriss und eine Neubebauung zum damaligen Zeitpunkt nicht berücksichtigte.

Zu Frage 3:
Nach der Festsetzung des B-Plans ist eine maximale GR 1 von 170m² zulässig. Daher ist das geplante Wohnhaus mit 169,36 m² zulässig.

Zu Frage 4:
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB liegen vor. Der B-Plan setzt bereits eine Einzelgarage zusammenhängend mit dem bestehenden Wohnhaus fest. Darüber hinaus setzt er fest, dass Garagen nur in den dafür vorgesehenen Flächen und den Bauräumen zulässig sein sollen.

Die Grundzüge der Planung sind nicht verletzt. Wo dies aus Platzgründen möglich ist, lässt der Be-Plan solitär stehende Doppelgaragen auf den Baugrundstücken zu. Beispiele sind die Grundstücke 872/37, 872,38, 872/32, 872/30 und 872/29. 

Die Errichtung einer Doppelgarage wird vorliegend erst durch die beantragte Verschiebung der Baugrenze möglich. Vorher war dies aus Platzgründen nicht möglich, weil die Positionierung des bestehenden Wohnhauses keine Doppelgarage zuließ. Auch hier liegt eine unbeabsichtigte Härte vor, bzw. die Befreiung für die Doppelgarage ist städtebaulich vertretbar.

Anlagen:
- Eingabeplan, Lageplan, Fragenkatalog

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 20.12.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 20.12.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.02.2022 10:07 Uhr