Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport; Bauort: Fl.Nr.916/29, Gem. Oberalting-Seefeld, Steebstr 14; Bauantrag-Nr.52-2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 6

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (1003 m²) befindet sich im Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Ortsmitte Süd-West“ (rechtskräftig seit 20.11.2008) und ist somit nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Dieser enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art (WA) und dem Maß der baulichen Nutzung (GRZ1 = 0,2), der Baugrenzen, der Dachform (Satteldach mit DN 30 bis 35°), der Gebäudehöhe = Wandhöhe (6,50 m). Die Situierung von Garagen wird nicht festgelegt, diese müssen nur einen Abstand von 6,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten.
Gegenstand des Bauantrages ist die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Carport. Der Baukörper ist mit einer Grundfläche von 146,03 m², einer Wandhöhe von 6,50 m am festgesetzten Bezugspunkt mit einem Satteldach von 30° geplant.
Die festgesetzte GRZ1 wird mit 0,14 für das Hauptgebäude und mit 0,27 einschl. Garagen und Zufahrten (GRZ2) eingehalten.
Der geplante Carport in der nordwestlichen Grundstücksecke hält die Vorgaben des Bebauungsplans ein.
Es ist folgende Befreiung beantragt:
  • Nichteinhaltung der festgesetzten Abgrabung im südwestlichen Terrassenbereich
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Zusätzlich wird folgende Abweichung beantragt:
Abweichung von den Abstandsflächen wegen Überschreitung der max. Gebäudelänge von 9,00 m an der südwestlichen Grundstücksgrenze durch die bestehende Garage und dem geplanten Carport.
Planungsrechtliche Beurteilung: 
Das geplante Einfamilienhaus einschl. des Carports hält die Vorgaben des Bebauungsplans bis auf eine geringfügige Abweichung - bezogen auf die Gesamtmaßnahme - hinsichtlich der Höhe der Abgrabung umfänglich ein.
Die Überschreitung der Abgrabungstiefe von 0,16 m auf eine Länge von knapp 7,50 m ist als geringfügig zu betrachten, da sie aus der Topographie des Geländes entsteht und nur dazu dient, eine durchgehende Terrasse zu ermöglichen. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.
Die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen ist durch das Landratsamt Starnberg zu prüfen. Planungsrechtrechtlich wird es positiv gesehen, da die Situierung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und durch den großen Abstand zwischen den Nebengebäuden kein Einmauerungseffekt entsteht.
Die erforderliche Befreiung berührt die Grundzüge der Planung nicht und wird daher befürwortet.
Die Abstandsflächen für das Hauptgebäude sind eingehalten.
Nachbarunterschriften liegen alle vor.

Beschlussvorschlag

Die für das Bauvorhaben erforderliche Befreiung wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Beschluss

Die für das Bauvorhaben erforderliche Befreiung wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.01.2023 11:07 Uhr