Errichtung eines Lagergebäudes; Bauort: Fl.Nr. 319/26, Mühlbachstraße 23, Gem. Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.53-20222


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 10

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (1169 m²) befindet sich im nicht überplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. 
Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 
Von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 
  1. 1.einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: 
    1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
    2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
    3. der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
  2. städtebaulich vertretbar ist und
  3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Im Flächennutzungsplan ist für das Baugrundstück Mischgebiet (MI) ausgewiesen.
Gegenstand des Bauantrages ist die Errichtung eines erdgeschossigen Lagergebäudes mit Satteldach und einer DN von 11°als Verbindungsbau zwischen dem bestehenden Wohnhausauf der Westseite und dem Werkstattgebäude auf der Ostseite. Das an dieser Stelle vorhandene Carport wird abgerissen und die weggefallenen Stellplätze als offene Stellplätze an der südlichen Straßenbegrenzungslinie nachgewiesen. 
Die Grundfläche beträgt 51,66 m² 
Planungsrechtliche Beurteilung: 
Das Lagergebäude entspricht hinsichtlich seiner Nutzung der Gebietsausweisung und hinsichtlich seiner Höherentwicklung der vorhandenen Bebauung.
Durch den Verbindungsbau wird nun eine Gesamtläge von ca.62,00 m erreicht. Damit findet ein Wechsel von offener zu geschlossener Bauweise statt. Angesichts der in unmittelbarer Nähe befindlichen lärmintensiven Staatsstraße ist hier eine geschlossene Bebauung zum Schutz der südlich angrenzenden Wohnbebauung sogar wünschenswert und städtebaulich positiv zu sehen.

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben wird gemäß § 34 Abs.1 und 3a Nr. 1a BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Beschluss

Das Bauvorhaben wird gemäß § 34 Abs.1 und 3a Nr. 1a BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.01.2023 11:07 Uhr