Bauantrag zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern; Bauort: Fl.Nr.804, Drößlinger Straße 9, in Seefeld; Bauantrag-Nr.06/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 16.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 16.04.2024 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.804, Gemarkung Oberalting-Seefeld mit 988 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 34 BauGB 
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit jeweils einer Doppelgarage mit einer Bebauung UG, EG, DG (1 Vollgeschoss); Abmessungen jeweils 12,00 m x 8,00 m; Doppelgarage 6,00 m x 6,80 m bzw. 6,00 m x 7,20 m; 
- GR 1 beträgt je 96m² zusammen mithin 192 m², die GR 2 beträgt 248,20 m ² nach § 19 Abs.4 BauNVO; GRZ 1 beträgt damit 0,19; GRZ 2 0,45
- Wandhöhe talseitig 6,20 m, bergseitig max. 3,50 m 
- Satteldach mit 35 Grad DN; Firsthöhe bergseitig 6,30 m und talseitig 9,00 m 
- es werden je zwei Stellplätze in Doppelgaragen nachgewiesen- bei je einer Wohneinheit und 191 m² Wohnfläche 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- für das Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 10.03.2021 (Az:40-V-2021-20-14) vor; die Vorgaben werden weitestgehend eingehalten; einzig die Positionierung von Haus 1 weicht in seiner Stellung im Grundstück geringfügig ab; weil es im Rahmen § 34 BauGB allerdings kein Baufeld oder keine Baulinie gibt, ist der Antragsteller hier frei in der Auswahl der Lage
- das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- die Erschließung ist über die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts im Grundbuch am Privatweg Fl.Nr.804/1 gesichert.


 Wandhöhe, welche mit 5,50 m genehmigt wurde, ist durch den vorliegenden Bauantrag mit 6,87 m talseitig um 1,37 m überschritten. Die Überschreitung resultiert aus der Topographie des Baugrundstücks als Handgrundstück und lässt sich bei energetischer Nord-Süd Ausrichtung des Wohnhauses nicht vermeiden. Negative städtebauliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten, weil es sich um ein Wohngebiet handelt in dem bereits höhere Wandhöhen als im Vorbescheid genehmigt, vorhanden sind. 


Anlagen: 
- Eingabepläne mit Lageplan

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 20.02.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 20.02.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.05.2024 07:58 Uhr