Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.872/34 und 872/61, An der Beermahd 14 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.28/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 16.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 16.07.2024 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.872/34 und 872/61, Gemarkung Oberalting-Seefeld 
-Größe zusammen 1.454 m² (bereits geteilt für Doppelhausbebauung)                                                                                
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan Beermahd Teil-Nord
Beschreibung des Bauvorhabens:
- es liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid des LRA Starnberg vom 02.03.2022 (Az.:40-V-2022-11-14) für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück vor; darin werden folgende Befreiungen erteilt:
1. Drehung der Firstrichtung parallel zur Straße
2. Überschreitung (Verschiebung) der Baugrenze auf 4,00m x 11,60m, ohne Mehrung der Grundfläche
3. Überschreitung der Baugrenze für die Garage: hier Doppelgarage anstelle von Einzelgarage im Nordosten als Grenzbebauung 
- mit dem vorliegenden Bauantrag wird nunmehr die Errichtung eines Doppelhauses beantragt; die Abmessungen 11,60m x 14,60m bleiben im Vergleich zum Einfamilienhaus identisch; Bebauung mit Teilunterkellerung DHH 1 KG, EG, OG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 169,36 m²; GF: 398,61m²; Traufhöhe bezogen auf das natürliche Gelände (=geplantes Gelände) maximal 5,96 m; Satteldach mit 23 Grad Dachneigung; je vier Dachflächenfenster auf beiden Seiten; Firsthöhe 9,26 m 
- je Doppelhaushälfte eine Einzelgarage und ein Stellplatz
- zusätzlich zu den Befreiungen aus dem Antrag auf Vorbescheid werden zwei weitere Befreiungen beantragt:
1. Geschossfläche: zulässig lt. Bebauungsplan 340m², geplante Geschossfläche 398,61 m²
2. Größe der Dachflächenfenster: zulässig max.0,80m², geplant mit 0,90m² 
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans; für alle Abweichungen sind Befreiungsanträge bereits genehmigt bzw. hinsichtlich zwei Festsetzungen neu beantragt.

-hinsichtlich der Überschreitung der Geschossfläche empfiehlt die Verwaltung die Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB; Hintergrund ist, dass die Überschreitung nach heutiger Rechtslage und Berechnung gem. § 20 Abs.3 BauNVO nicht vorliegen würde, weil die Geschossfläche zur besseren Wohnnutzung der Dachgeschosse nach der Änderung der BauNVO im Jahre 1990 nur noch in Vollgeschossen zu berechnen ist; das DG ist vorliegend kein Vollgeschoss; EG und OG haben zusammen eine Geschossfläche von 338,72 m² und wären damit genehmigungsfähig
-da der Bebauungsplan aber am 27.09.1989 rechtswirksam wurde, gilt formal noch § 20 BauNVO alte Fassung (a.F.); diese Vorschrift ist tatsächlich heute noch in der Berechnung anzuwenden; sie sieht die Berechnung der Geschossfläche auch in Aufenthaltsräumen vor, die in anderen als Vollgeschossen liegen, einschließlich der zu ihnen führenden Treppenräumen und Umfassungswänden; 
- aufgrund des Ziels des Gesetzgebers der Nachverdichtung ohne neue Versiegelung, hat der Gesetzgeber seit 1990 die Vorschriften zur Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken angepasst, vereinfacht und geöffnet; der Kommentar zum BauGB (Ernst-Zinkhahn-Bielenberg) zu § 20 BauNVO, Rn.40, vgl. Anhang, sieht als Voraussetzung für die Nichtmitberechnung der  Geschossflächen in Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen ebenfalls die Befreiung vor.

- hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der Größe der Dachflächenfenster empfiehlt die Verwaltung eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB; es handelt sich um eine Gestaltungsvorschrift, die nicht Teil der Grundzüge der Planung ist; sie mit Verbesserung der Belichtung und Belüftung der Wohnraumschaffung im DG

Anlagen:

- Eingabeplan

-Auszug Kommentar zum BauGB

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.07.2024 wird nach § 30 BauGB befürwortet. 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird auch zu den beantragten Befreiungen nach § 31 Abs.3 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Geschossfläche um 58,61 m² (B:5. II) und der  Größe der Dachflächenfenster (B:6. lit. b) erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.07.2024 wird nach § 30 BauGB befürwortet. 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird auch zu den beantragten Befreiungen nach § 31 Abs.3 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Geschossfläche um 58,61 m² (B:5. II) und der  Größe der Dachflächenfenster (B:6. lit. b) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.09.2024 08:52 Uhr