Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 24.09.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nr.111/1 Gemarkung Meiling
- Größe 1.976 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
-§ 30 BauGB iVm. Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, Rosenweg
Beschreibung des Bauvorhabens:
- geplant ist der Abriss des bestehenden Hauses (Elternhaus/Erbfall) und die Bebauung des relativ großen, langgestreckten Grundstücks mit drei Doppelhäusern; zu jeder Doppelhaushälfte entsteht ein Carport und ein offener Stellplatz auf dem Baugrundstück
A: Bauantrag zu Doppelhaus 1 (DHH1+2):
- Abmessungen 13,24 m x 9,74 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 von 128,96 m² (DHH ohne Terrassen, weil BauNVO vor 1990 gilt); die GR 2 beträgt 288,96 m²,
Traufhöhe von max. 5,39 m, Sockelhöhe 0,30 m
Firsthöhe max.8,08 m bezogen auf +/-0,00 (8,38 auf das natürliche Gelände)
Satteldach mit 27 Grad Dachneigung
Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten
Stellplatznachweis für einen offenen Stellplatz und einen Carport sind vorhanden je Doppelhaushälfte;
Freiflächengestaltung mit Neupflanzung je einen Obstbaum (Birne Hochstamm und 2 Sträucher
B: Bauantrag zu Doppelhaus 2 (DHH3+4):
- Abmessungen 13,24 m x 9,74 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 von 128,96 m² (DHH ohne Terrassen, weil BauNVO vor 1990 gilt); die GR 2 beträgt 271,96 m²,
- Traufhöhe von max. 6,417 m, Sockelhöhe 1,327 m
- Firsthöhe max.8,08 m bezogen auf +/-0,00 (9,407 auf das natürliche Gelände)
- Satteldach mit 27 Grad Dachneigung
- Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten
- Stellplatznachweis für einen offenen Stellplatz und einen Carport sind vorhanden je Doppelhaushälfte;
- Freiflächengestaltung mit Neupflanzung je einen Obstbaum (Birne Hochstamm und 2 Sträucher; für den bestehenden Mammutbaum besteht nach § 6 Ziffer 2a der gemeindlichen Baumschutzverordnung ein ermessensgebundener Anspruch auf Fällung, soweit die Baugenehmigung durch das Landratsamt Starnberg erteilt wird
C: Bauantrag zu Doppelhaus 3 (DHH5+6):
- Abmessungen 13,74 m x ,9,49 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 von 130,40 m² (DHH ohne Terrassen, weil BauNVO vor 1990 gilt); die GR 2 beträgt 273,40 m²,
- Traufhöhe von max. 5,39 m, Sockelhöhe 0,30 m
- Firsthöhe max.8,02 m bezogen auf +/-0,00 (8,32 auf das natürliche Gelände)
- Satteldach mit 27 Grad Dachneigung
- Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten
- Stellplatznachweis für einen offenen Stellplatz und einen Carport sind vorhanden je Doppelhaushälfte;
- Freiflächengestaltung mit Neupflanzung je einen Obstbaum (Birne Hochstamm und 2 Sträucher
- auf das gesamte Grundstück ist eine GRZ 1 von 0,196 und eine GRZ 2 von 0,42 geplant
- es werden zwei Befreiungen nach § 31 Abs.3 BauGB für die Festsetzung A.8. Baugrenze und A.10. Trauf- (5,90 m) und Sockelhöhe (0,30) für das Doppelhaus 2 (DHH 3+4) beantragt
Baurechtliche Beurteilung:
- die Festsetzungen des Bebauungsplans „Rosenweg“ vom 23.09.1971 werden durch das Bauvorhaben Doppelhaus 2 (DHH 3+4) in zwei Punkten nicht eingehalten:
- die Baugrenze wird überschritten, für die Doppelhäuser 2 und 3 besteht aktuell kein Baurecht, weil die Baugrenze ausschließlich um das Bestandsgebäude verläuft
- die Trauf- und Sockelhöhe von Doppelhaus 2 wird aus topographischen Gründen (hier verläuft ein auch im Bebauungsplan gekennzeichneter Höhenversatz, um 0,517 m bei der Traufhöhe und um 1,027 m bei der Sockelhöhe) nicht eingehalten
- zu beiden Festsetzungen liegt ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB vor; aus fachlicher Sicht sprechen in Abstimmung mit dem Sachgebiet Bauleitplanung keine Gründe gegen die Erteilung der Befreiung:
1. (Befreiung Baugrenze)
Im Vergleich zu den übrigen Grundstücken im Rosenweg ist das Antragsgrundstück sehr viel größer, es wird aber nur das Bestandsgebäude in der Baugrenze festgesetzt; die ebenfalls festgesetzten GRZ 1 von 0,20 als Maß der baulichen Nutzung wird durch das beantragte Bauvorhaben mit 0,196 eingehalten; aus Gründen der Gelichbehandlung und weil sich keine Bezugsfallwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ergeben können erscheint eine Zustimmung zur Befreiung zur Wohnraumschaffung im Sinne § 31 Abs.3 BauBG im Sinne des gesetzgeberischen Ziels
2. (Befreiung Trauf und Sockelhöhe)
Für das Baugrundstück liegt eine trophische Besonderheit mit dem Höhenversatz vor; hieraus ergibt sich an der nördlichen Hauswand zwischen der Straßenseite und der Gartenseite ein Höhenversatz von 1,166 m; die Traufhöhe wird immer vom tiefsten Punkt des natürlichen Geländes gemessen; liegt dieser aber 1,166 m tiefer als die Hausecke an der Straßenseite bzw. 1,644 m tiefer als das Straßenniveau, so ergibt sich bei Einhaltung der Traufhöhe am tiefsten Punkt ein im Vergleich zum Straßenniveau tiefer gesetztes Gebäude; dies zieht eine Problematik mit abfließendem Straßenwasser nach sich und ist dem Ortsbild nicht zuträglich, weil ein Höhenversatz bei der Bebauung der drei Doppelhäuser in der Straßenansicht entstehen würde
Anlagen:
- Eingabepläne
- Antrag auf Befreiung
- Anschreiben des Bauherrn
- Ansichtsplan zum Höhenverlaufs der Gebäude vom Rosenweg
- Auszug B-Plan
Beschlussvorschlag
1.
Der Bauantrag 38/2024 (DHH1+2) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von der Festsetzung A.8. Baugrenze wird erteilt.
2.
Der Bauantrag 39/2024 (DHH3+4) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von der Festsetzung A.8. Baugrenze wird erteilt.
3.
Der Bauantrag 40/2024 (DHH5+6) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von der Festsetzung A.8. Baugrenze wird erteilt.
Sitzungsverlauf
Herr Gentz gibt zu bedenken, dass die Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs.3 BauBG zur Schaffung von Wohnraum vorliegend gleichbedeutend ist mit der Fällung des Mammutbaums. In dem Baum niste ein Falke. Eine lockerere Bebauung mit nur zwei Doppelhäusern könne den Baum erhalten. Die Verwaltung bestätigt, dass im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt Starnberg die Vorschrift § 6 Ziffer 2a der gemeindlichen Baumschutzverordnung anwendbar ist. Danach „kann“ die Genehmigung zur Fällung erteilt werden, wenn ein Anspruch auf Baugenehmigung besteht. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Die Entscheidung ist durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des ökologischen Wertes des Baumes und der geltenden Rechtsprechung zu treffen.
Herr Dr. Gasser gibt zu bedenken, dass mit der Zustimmung zu den Befreiungen nach § 31 Abs.3 BauGB der Bebauungsplan ausgehöhlt und funktionslos werde. Er stellt in Frage, ob eine Beurteilung nach § 34 BauGB dem dörflichen Umfeld von Meiling gerecht werde. Die Verwaltung gibt Auskunft, dass der Beschlussvorschlag mit Zustimmung zu den Befreiungen mit dem Sachgebiet Bauleitplanung abgestimmt ist. Im Vorfeld der Einreichung des Bauantrags wurde mit die Aufhebung des Bebauungsplans diskutiert und verworfen, weil Bedenken gegen die Umwandlung in ein Gebiet nach § 34 BauGB bestanden. Die vorliegende Befreiung behält den Bebauungsplan als Leitplanken der baulichen Entwicklung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Festsetzung Grundfläche) bei. Die Befreiung von der Baugrenze kommt allen Anwohnern zugute.
Herr Gentz und Herr Weber bitten um namentliche Erwähnung Ihrer Ablehnung.
Beschluss 1
1.
Der Bauantrag 38/2024 (DHH1+2) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von den Festsetzungen A.8. Baugrenze und A.10. Trauf- und Sockelhöhe erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4
Beschluss 2
2.
Der Bauantrag 39/2024 (DHH3+4) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von den Festsetzungen A.8. Baugrenze und A.10. Trauf- und Sockelhöhe erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4
Beschluss 3
3.
Der Bauantrag 40/2024 (DHH5+6) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von der Festsetzung A.8. Baugrenze wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4
Datenstand vom 24.10.2024 10:17 Uhr