Bauantrag zur Errichtung einer Wartungstreppe; Bauort: Fl.Nr.726/2, Firma Solventum in Seefeld; Bauantrag-Nr.48/2024
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 05.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nr.726/2 Gemarkung Oberalting-Seefeld (Firma Solventum, ehemals 3M/ESPE)
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Gebiet der Fa. SIH Stiftung u. Co, Industrie - Holding KG“
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung einer Wartungstreppe an einem vorhandenen Sonderbau; Standort ist im innerbetrieblichen Umfeld und tritt optisch außerhalb des Firmengeländes nicht in Erscheinung;
- Abmessungen Grundriss 2,86 m x 6,12 m; Höhe 9,28 m
-offene Stahlbauweise
Baurechtliche Beurteilung:
- die Treppen hält die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein; die Baugrenze wird überschritten
- gem. Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kommt das Genehmigungsfreistellungsverfahren nur in Betracht, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht; da aufgrund der Pläne eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze erforderlich ist, ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeschlossen
- die Stahlaußentreppe kann als einzelne Baumaßnahme und nicht Teil eines Gesamtvorhabens, als isolierte Maßnahme betrachtet werden; für die Einordnung in die Verfahren (Art. 59 oder 60 BayBO) kommt es immer auf das konkrete Bauvorhaben an; wenn an einem Sonderbau etwas geändert wird, das die für die Sonderbaueigenschaft konstitutiven Elemente unberührt lässt, fällt das Bauvorhaben von vornherein unter Art. 59 BayBO; wenn aber die Änderung z. B. in das Rettungswegkonzept eingreift, ist ein für die Sonderbaueigenschaft konstitutives Element berührt und deshalb Art. 60 BayBO anzuwenden; die Außentreppe lässt vorliegend als Wartungstreppe die Sonderbaueigenschaft unberührt und ist daher nach Art. 59 BayBO zu beurteilen
Anlagen:
- Eingabepläne
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 15.10.2024 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen wird nach § 31 Abs.2 BauGB auch zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung A:9. Baugrenze des Bebauungsplans „Gebiet der Fa. SIH Stiftung u. Co, Industrie - Holding KG“ erteilt.
Die Zustimmung nach § 31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt. Es handelt sich nicht um ein Bauvorhaben zur Schaffung von Wohnraum.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 15.10.2024 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen wird nach § 31 Abs.2 BauGB auch zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung A:9. Baugrenze des Bebauungsplans „Gebiet der Fa. SIH Stiftung u. Co, Industrie - Holding KG“ erteilt.
Die Zustimmung nach § 31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt. Es handelt sich nicht um ein Bauvorhaben zur Schaffung von Wohnraum.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.01.2025 11:27 Uhr