Der Bauausschuss hat den Antrag auf Vorbescheid zuletzt in seiner Sitzung vom 10.09.2024 ablehnenden behandelt.
Das Gremium war der Ansicht, dass sich die im Antrag auf Vorbescheid abgefragten Abmessungen des geplanten Baukörpers mit 17,25 m x 15,00 m nach § 34 BauBG nicht einfügen. Als Grundlage für das „Einfügen“ nach § 34 BauGB sei nicht die Bebauung nördlich der Alten Hauptstraße, insbesondere hin zur Inninger Straße heranzuziehen. Gestützt wurde diese Ansicht durch die Beschreibung des Umgriffs § 34 BauGB für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr.92/6 Gemarkung Hechendorf aus dem Schreiben des Landratsamts Starnberg vom 28.03.2018 (Az.:40-B-2048-55-14), in dem die Bebauung entlang der Hauptstraße Hausnummer 11 bis 19 ausschließlich herangezogen wird. Der Bauausschuss sah keine Gründe für eine veränderten Sach- und Rechtslage zum Schreiben des Landratsamts Starnberg (Az.:40-B-2018-55-14) vom 28.03.2018. Darüber hinaus wurde die Verschlechterung der Parksituation in der Alten Hauptstraße, die ohnehin schon angespannt ist angesprochen.
Mit Schreiben des Landratsamtes Az.: 40-V-2024-105-14 vom 28.10.2024 wird die Gemeinde nunmehr zur geplanten Ersetzung des Einvernehmens angehört. Das Landratsamt vertritt die Rechtsansicht, dass die Ablehnung des Einvernehmens durch die Gemeinde zu Unrecht erfolgte. Das Bauvorhaben füge sich unter Heranziehung eines größeren Umgriffs mit den Mehrfamilienhäusern nördlich der Alten Hauptstraße nach § 34 BauBG in die bestehende Bebauung ein. Die Ablehnung sei somit rechtswidrig erfolgt.
Dazu führt das Landratsamt in seinem Schreiben vom 28.10.2024 (Seite 2, 5. Absatz) aus, dass sich die vom Landratsamt vorgenommene Einschätzung des Umgriffs der für die Beurteilung des Einfügens relevanten Bebauung nach § 34 BauGB aus dem Schreiben vom 28.03.2018, sich lediglich darauf bezog, „dass die Bebauung entlang dem „Weg an der Breiten“ aufgrund der Topographie nicht in die Beurteilung miteinbezogen wurde.“ Die Bebauung nördlich der Hauptstraße jedoch sehr wohl einbezogen wurde in die Beurteilung nach § 34 BauGB.
Diese Aussage ist falsch. Der Vergleich mit der Teststelle aus dem Schreiben (Seite 2 Absatz 2) ergibt folgendes:
„Als nähere Umgebung in diesem Sinne betrachten wir hier die Bebauung entlang der (Alten) Hauptstraße Hausnummern 11 bis 19 im engeren Sinn.“
Folglich ist eine der beiden Entscheidungen des Landratsamtes Starnberg hinsichtlich des Umgriffs für die Beurteilung § 34 BauGB falsch. Im Schreiben vom 28.03.2018 erging tatsächlich die Ablehnung des Bauvorhabens aufgrund der sich nicht einfügenden absoluten Abmessungen des Gebäudes. Nunmehr soll ein noch größeres Bauvorhaben doch genehmigt werden. Eine Gleichbehandlung ist nicht erkennbar. Die Frage der Schadensersatzverpflichtung des Landratsamtes Starnberg gegenüber dem Bauwerber aus 2018 ist durch die Gemeinde nicht zu beurteilen.
Für die Gemeinde ist allerdings die städtebauliche Folgewirkung der neusten Entscheidung des Landratsamtes Starnberg auf den zukünftigen Gebietscharakter entscheidend. Mit Erteilung des Einvernehmens zum aktuellen Antrag auf Vorbescheid würden die größeren Mehrfamilienhäuser nördlich der Alten Hauptstraße zum Maßstab des Einfügens für alle zukünftigen Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich § 34 BauGB im Geviert zwischen Heuweg und Grundberg werden. Das Gebiet ist gegenwärtig von einem lockereren Einfamilienhaus- und Doppelhausbebauung geprägt. Die wenigen bereits vorhandenen Mehrfamilienhäuser weisen kleinere Abmessungen auf, vergleichbar dem Nachbargrundstück Alte Hauptstraße 15.
Anlagen:
- Schreiben des Landratsamtes vom 28.10.2024
- Schreiben des Landratsamtes vom 28.03.2018
- Eingabeplan VB
- Übersicht zum Umgriff des Einfügens § 34 BauGB