Baugrundstück:
- Fl.Nr.916/10, Oberalting-Seefeld
- Größe 559 m², derzeitiges Wohnhaus zum Abriss vorgesehen
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan Ortsmitte – Teil Süd-West
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und offenem Stellplatz in den Abmessungen von 10,50 m x 8,50 m in einer Bebauung EG, DG (zwei Vollgeschosse)
- GR 1 beträgt 107,26 m², mithin eine GRZ 1 von 0,19
- GR 2 mit Garagen, Zuwegungen und Zufahrt beträgt 108,78 m², zusammen mit der GR 1 wird eine GR 2 nach § 19 Abs.4 BauNVO von 216,04 m² erreicht, mithin eine GRZ 2 von 0,39
- Wandhöhe 5,15 m bezogen auf den im B-Plan angegeben Bezugspunkt
- Firsthöhe bei 7,48 m bez. auf +/- 0,00 OKFFB
-Satteldach symmetrisch mit 35 Grad Dachneigung
- eine Wohnfläche von 130,67 m²
- 2 Stellplätze
Baurechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben hält die Festsetzungen A.4. des B-Plans zur Mindestgrundstücksgröße von 600m² für Einzelhäuser (auch ein Mehrfamilienhaus ist in Einzelhaus im Sinne des Baurechts) nicht ein.
-es wurde ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung A.4 gestellt
- die Verwaltung empfiehlt die Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB zur Schaffung von Wohnraum; der Argumentation des Antragstellers kann gefolgt werden; offensichtlich wurde das Baugrundstück mit einer Größe von 559 m² aus Versehen nicht als Ausnahme aufgeführt wie andere Grundstücke;
- der gleichlautenden Befreiung wurde bereits in der Sitzung 28.03.2023 des Bauausschusses zum Bauantrag für ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zugestimmt
- Im Übrigen werden die Festsetzungen des Bauungsplans eingehalten
Anlagen:
- Eingabepläne
- Antrag auf Befreiung
- Auszug B-Plan Festsetzung A.4