Der Antrag auf Vorbescheid - Bauten-Verzeichnis-Nr. 38/2013- wurde bereits mit Beschluss vom 17.09.2013 durch den Bauauschuss abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit dem fehlenden Bauraum im rechtskräftigen Bebauungsplan „Seestraße II“ für das Grundstück Fl.Nr.128, Gemarkung Hechendorf begründet.
Das Landratsamt Starnberg lehnte den Antrag auf Vorbescheid mit Bescheid vom 26.06.2015 ebenfalls ab.
Gegen den vorgenannten Ablehnungsbescheid erhob der Antragsteller am 24.03.2015 Klage zum Verwaltungsgericht München. Am 11.06.2015 wurde die Klage in einem Ortstermin verhandelt.
Das Landratsamt Starnberg, vertreten durch Herrn Dr. Nell, stellte aufgrund der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung die Genehmigung des Antrags auf Vorbescheid in Aussicht und kündigte die Anhörung der Gemeinde Seefeld nach Art.28ff. BayVwVfG bzw. gegebenenfalls die Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs.2, Satz 3 BauGB an.
Die erneute Vorlage des Antrages auf Vorbescheid an den Bauauschuss stellt einerseits die notwendige Anhörung vor Ersetzung des Einvernehmens dar, anderseits gibt sie der Gemeinde Seefeld die Möglichkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut einen Beschluss zu fassen.
Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts München, 11. Kammer, Vorsitzender Richter Herr Oswald, ist die Nichtfestsetzung eines Bauraums für das Grundstück und die Festsetzung hinsichtlich der zu erhaltenden Bäume im Bebauungsplan „Seestraße II“ abwägungsfehlerhaft, weil sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus der Begründung hierfür städtebauliche Gründe entnehmen lassen. Die Bebaubarkeit des Grundstücks richtet sich deshalb planungsrechtlich nach § 34 BauGB mit der Folge, dass die die beiden im Vorbescheid abgefragten Varianten bauplanungsrechtlich zulässig sein dürften.
Inhaltlich wird dem Bauausschuss somit folgender Sachverhalt zur erneuten Beratung unter Beachtung der geänderten Rechtslage vorgelegt:
Das Grundstück mit einer Größe von 1.544 m² liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Seestraße II“.
Das Grundstück hat im Bereich der Nachbarbebauung eine Breite von ca. 12,00 m. Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der zu erhaltenden Gehölze und dem fehlenden Bauraum sind abwägungsfehlerhaft und rechtswidrig.
Der Antrag auf Vorbescheid stellt folgende Fragen:
- Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Länge von 15m und einer Tiefe von 6,00 m zulässig?
- Ist als Dachform ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30 Grad zulässig?
- Falls nicht, welche Dachneigung ist zulässig?
- Ist eine Wandhöhe von 6,00 m zulässig?
- Ist die Fällung von einer Hainbuche mit einem Stammdurchmesser von 40 cm zulässig (Version 2, 11 m Straßenabstand)
- Ist die Fällung von zwei Hainbuchen mit einem Stammdurchmesser von 40 cm bzw. 45 cm zulässig (Version 1, 15 m Straßenabstand)
Nach § 34 BauGB fügt sich der Baukörper mit den abgefragten Ausmaßen in die vorhandene, vom Bebauungsplan vorgegeben Bebauung ein. Der Bebauungsplan sieht für das vergleichbar schmale und große Grundstück Fl.Nr.131/10 eine GR von 80 m² vor. Der Antrag sieht eine GR von 90 m² vor. Der Bebauungsplan gibt auf den Nachbargrundstücken eine Wandhöhe von 6,00 m bei zweigeschossiger Bebauung vor, die beantragte Wandhöhe passt sich hieran an. Die vorgegebene Dachneigung von 23-33 Grad und Satteldach passt ebenfalls zum Bebauungsplan, auch wenn dieser nur noch indirekt durch die Bestandsbauten im Rahmen § 34
BauGB die Umgebung prägt.
Anlagen:
- Lageplan Bestand (M 1:1000)
- Lagepläne Antrag auf Vorbescheid (M 1:1000)
- Plan mit Baukörpern Var.1 und 2 (M 1:200)
- Auszug Planteil B-Plan „Seestraße II“
- Fragenkatalog
- Protokoll Verwaltungsgericht München