Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Sitzung des Bauausschusses, 17.11.2015
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.100/3 hat eine Größe von 1.663 m², geplant ist eine zukünftige Größe von 1.208 m². Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist den oberen Grundstücksteil als reines Wohngebiet (WR) aus, den unteren Teil als private Grünfläche. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nah § 34 BauGB.
Auf dem Grundstück besteht derzeit eine Einzelgarage für das Einfamilienhaus der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr.99. Dieses Grundstück wird über den Dammweg und das Grundstück Fl.Nr.100/3 erschlossen. Es erging im Verfahren zum Vorbescheid der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Erschließung und der Stellplatz für das bereits bebaute Grundstück Fl.Nr.99 rechtlich zu sichern und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sind.
Der vorliegende Antrag auf Vorbescheid hat die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage zum Gegenstand. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Bebauung UG, EG, OG (zwei Vollgeschosse) und den Ausmaßen von 9,99 m x 14,50m, mithin einer GR von ca. 154 m² und einer GRZ von 0,14. Das Gebäude ist mit einem Satteldach von 20-30 Grad Dachneigung und einem Quergiebel geplant. Es ist vorgesehen, dass die Traufseite talseitig ausgerichtet ist und sich talseitig ein Quergiebel öffnet. Der Quergiebel ist nicht Gegenstand der Fragestellung im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid.
Die Wandhöhe ist nach den Eingabeplänen mit 5,605 m ab dem natürlichen talseitigen Gelände geplant. Die Bodenplatte im EG soll sich auf 563,00 m üNN befinden.
Auf dem Grundstück befindet sich zum Bahnweg hin eine nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg erhaltenswerte Rotbuche. Der Baukörper wurde so angeordnet, dass der Baum mit einem Abstand von 8,76 m bei entsprechenden Schutzmaßnahmen während der Bauphase erhalten werden kann. Die Schutzmaßnahmen sind in den Bescheid als Auflage aufzunehmen.
Die Vorgaben der Stellplatzsatzung werden mit der Doppelgarage erfüllt.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB ein. Die Doppelhausbebauung auf dem Grundstücken Fl.Nr.100/6 und 100/8 ist ebenfalls zweigeschossig. Das Einfamilienhaus auf der benachbarten Fl.Nr.99 hat eine Kubatur von 14,50 m x 10,50m. In der unmittelbaren Umgebung sind Wandhöhen zwischen 5,50 m und 6,50 m bei zwei Vollgeschossen im Bestand genehmigt.
Anlagen:
- Lageplan Bestand (M 1:1000)
Lageplan Bauantrag ( M 1:1000)
Auszug Flächennutzungsplan
Fragenkatalog
Grundriss, Schnitt
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Es ergeht der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Erschließung und der Stellplatz für das bestehende Wohngebäude auf der Fl.Nr.99, Gemarkung Hechendorf im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens rechtlich zu sichern und entsprechend nachzuweisen sind.
Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der auf dem Grundstück vorhanden Rotbuche als Auflage in den Genehmigungsbescheid zum Antrag auf Vorbescheid aufgenommen werden sollten.
Zu den Fragen wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
- Ist ein Einfamilienhaus mit ca. 14,50 m x 9,99 m genehmigungsfähig.
- Ein Einfamilienhaus mit ca. 14,50 m x 9,99 m ist genehmigungsfähig.
- Ist eine Wandhöhe von 5,60 m talseitig bis zur Schnittkante Wand/Dachhaut zulässig, bei einer OK FFB im EG von 563,00 üNN?
- Eine Wandhöhe von 5,60 m ab dem natürlichen Gelände, wie in den Eingabeplänen dargestellt ist zulässig. Die OK FFB ist mit 563,00 üNN zulässig.
- Ist die geplante Lage des Gebäudes im Grundstück denkbar?
- Das geplante Einfamilienhaus und die Doppelgarage sind mit ihrer Lage zulässig. Das Wohnhaus befindet sich im reinen Wohngebiet. Der Standort der Doppelgarage ist im Flächennutzungsplan zwar als private Grünfläche ausgewiesen, eine geringfügige Abweichung durch die Errichtung der Doppelgarage erscheint vertretbar. Am selben Standort befindet sich zurzeit eine Einzelgarage. Dem Grundstück vorgelagert, auf den Grundstücken Fl.Nr.100/2, 100/8 und 100/6, bestehen bereits drei Doppelgaragen, ebenfalls im Bereich der Grünfläche. Im Übrigen sind die Abstandsflächen sind nach Art. 6 BayBO einzuhalten
- Ist eine gepl. Grundfläche von ca. 154 m², sowie eine 50 m² Grundfläche Garage zulässig?
- Die geplante Grundfläche von ca. 154,00 m², sowie eine 50 m² Grundfläche für eine Garage sind zulässig.
- Ist ein Satteldach
mit einer Dachneigung im Bereich von 20 und 30 Grad zulässig?
Beschluss
Der Antrag auf Vorbescheid wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Es ergeht der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Erschließung und der Stellplatz für das bestehende Wohngebäude auf der Fl.Nr.99, Gemarkung Hechendorf im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens rechtlich zu sichern und entsprechend nachzuweisen sind.
Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der auf dem Grundstück vorhanden Rotbuche als Auflage in den Genehmigungsbescheid zum Antrag auf Vorbescheid aufgenommen werden sollten.
Zu den Fragen wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
- Ist ein Einfamilienhaus mit ca. 14,50 m x 9,99 m genehmigungsfähig.
- Ein Einfamilienhaus mit ca. 14,50 m x 9,99 m ist genehmigungsfähig.
- Ist eine Wandhöhe von 5,60 m talseitig bis zur Schnittkante Wand/Dachhaut zulässig, bei einer OK FFB im EG von 563,00 üNN?
- Eine Wandhöhe von 5,60 m ab dem natürlichen Gelände, wie in den Eingabeplänen dargestellt ist zulässig. Die OK FFB ist mit 563,00 üNN zulässig.
- Ist die geplante Lage des Gebäudes im Grundstück denkbar?
- Das geplante Einfamilienhaus und die Doppelgarage sind mit ihrer Lage zulässig. Das Wohnhaus befindet sich im reinen Wohngebiet. Der Standort der Doppelgarage ist im Flächennutzungsplan zwar als private Grünfläche ausgewiesen, eine geringfügige Abweichung durch die Errichtung der Doppelgarage erscheint vertretbar. Am selben Standort befindet sich zurzeit eine Einzelgarage. Dem Grundstück vorgelagert, auf den Grundstücken Fl.Nr.100/2, 100/8 und 100/6, bestehen bereits drei Doppelgaragen, ebenfalls im Bereich der Grünfläche. Im Übrigen sind die Abstandsflächen sind nach Art. 6 BayBO einzuhalten
- Ist eine gepl. Grundfläche von ca. 154 m², sowie eine 50 m² Grundfläche Garage zulässig?
- Die geplante Grundfläche von ca. 154,00 m², sowie eine 50 m² Grundfläche für eine Garage sind zulässig.
- Ist ein Satteldach
mit einer Dachneigung im Bereich von 20 und 30 Grad zulässig?
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 05.01.2016 10:46 Uhr