Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses anstelle eines bestehenden Wohnhauses, Bauort: Fl.Nr.51, Andechser Straße 1, Gemarkung Unering; Bauherrn : Frau und Herr Zehetmayr


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Bauausschusses, 08.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 13. Sitzung des Bauausschusses 08.12.2015 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.51 der Gemarkung Unering mit einer Größe von 5.070 m² ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB, ein Bebauungsplan existiert nicht.

Das Grundstück ist derzeit bebaut mit zwei Mehrfamilienhäusern und zwei Einfamilienhäusern. Der Bauantrag sieht den Abriss eines der beiden Einfamilienhäuser vor. Das betroffene Wohngebäude ist mit einem der Mehrfamilienhäuser zusammen gebaut. (vgl. Lageplan)

Die Eingabeplanung des Bauantrages orientiert sich hinsichtlich der Ausmaße des neuen Gebäudes an dem bisher bestehenden Gebäude. Die innere Aufteilung wird jedoch verändert, es entsteht ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen. Die Ausmaße sind geplant mit 12,95 m x 11,25 m bei einer Bebauung mit drei Vollgeschossen (EG, OG, DG). Die GR beträgt 154,02 m², der Altbestand hatte eine vergleichbare GR von ca. 140,70m². Die Wandhöhe beträgt 6,50 m, die Firsthöhe 10,66 (unverändert zum Altbestand). Vorgesehen ist ein Satteldach mit 36 Grad Dachneigung. Insgesamt orientieren sich Wandhöhe und Firsthöhe an den durch das bestehende Mehrfamilienhaus vorgegeben Höhen und nehmen diese auf, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erzeugen.

Für das Mehrfamilienhaus werden 7 Stellplätze neu errichtet. Dies entspricht den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld.

Anlagen:

-Lageplan (M 1:1000)
-Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
-Grundrisse, Ansichten, Schnitt

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.11.2015 wird gem.§ 34 B auGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.11.2015 wird gem.§ 34 B auGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 05.01.2016 11:21 Uhr