Aufstellung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich Stampfgasse


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2015 ö 4

Sach- und Rechtslage

Die Gebäude im Bereich zwischen Stampfgasse und Friedhof (ehemals Bauhof und Feuerwehrgerätehaus) stehen derzeit zu großen Teilen leer und beherbergen nur noch wenige Restnutzungen (Schnelleinsatzgruppe des BRK, Sozialwohnung). Diese verbliebenen Nutzungen müssen mittelfristig ebenfalls aufgegeben werden, da eine Sanierung der baufälligen Gebäude aus wirtschaftlicher Sicht nicht in Frage kommt. Stattdessen sollen die bestehenden baulichen Anlagen in den nächsten Jahren abgerissen werden.

Der Bereich zwischen Stampfgasse und Friedhof stellt eines der letzten verbliebenen Innenbereichspotentiale in Seefeld dar und könnte für die Schaffung neuer Wohnbauflächen herangezogen werden (Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“). Es befinden sich allerdings nicht alle Grundstücksflächen im Eigentum der Gemeinde. Bereits in den Jahren 2006 und 2007 hat die Gemeinde versucht, die städtebauliche Ordnung und Entwicklung dieser Innenbereichsflächen über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Stampfgasse“ planungsrechtlich zu sichern. Die Weiterführung des Verfahrens scheiterte jedoch aus verschiedenen Gründen, u.a. auch aufgrund der teilweise fehlenden Grundstücksverfügbarkeit. Eine sinnvolle und wirtschaftliche Nachnutzung als Wohnbaufläche ist infolge des Zuschnitts und der Größe der Grundstücksflächen jedoch nur möglich, wenn der Bereich im Gesamten überplant und neu geordnet werden kann.

Zur Sicherstellung der für die Gemeinde Seefeld überaus bedeutsamen städtebaulichen Maßnahme im Bereich zwischen Stampfgasse und Friedhof wird daher von Seiten der Verwaltung empfohlen, für dieses Areal eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu erlassen.

Sitzungsverlauf

In § 1 wird der 2. Halbsatz „soweit sich die Grundstücke nicht bereits im Eigentum der Gemeinde Seefeld befinden.“ gestrichen.
§ 1 lautet somit: „Der Gemeinde Seefeld steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das gemäß § 2 bezeichnete Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.“

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt den in der Anlage beigefügten Satzungsentwurf über ein besonderes Vorkaufsrecht - mit der Streichung des 2. Halbsatzes in §1 - gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich Stampfgasse i.d.F. vom 15.12.2015 als Satzung.

2.        Die Satzung ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.01.2016 16:13 Uhr