Das unbebaute Grundstück Fl.Nr.812/1 der Gemarkung Hechendorf mit einer Fläche von 667 m² ist im rechtwirksamen Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet dargestellt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Für das Grundstück liegt ein gültiger Vorbescheid vom 20.11.2014, Az.: 40-V-2014-118-14, vor. Das Bauvorhaben hält im Wesentlichen die Vorgaben aus dem Vorbescheid ein.
Das Grundstück wird über eine Zufahrt über das Grundstück FL.Nr.810/2 erschlossen werden. Für die Zufahrt wird die im Sinne einer ordnungsgemäßen Erschließung gem. Art 4 BayBO erforderliche Breite mit ca. 4,00 m eingehalten. Das Grundstück Fl.Nr.810/2 steht im Eigentum des Bauwerbers.
Mit dem Bauantrag wird die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Bebauung KG, EG, DG (zwei Vollgeschosse) in den Ausmaßen 12,50 m x 10,00 m (Vorbescheid 8,53 m x 11,28 m) beantragt. Die GR beträgt 125,00 m² für das Wohnhaus, der Vorbescheid genehmigt 96,22 m². Desweiteren wird noch eine Doppelgarage mit 46,17 m² errichtet. Als Dach ist ein Zeltdach mit 15 Grad Dachneigung vorgesehen. Die Wandhöhe beträgt 6,375 m allseitig. Die Firsthöhe bleibt mit 7,656 m hinter der im Vorbescheid genehmigten Höhe von 7,98 m zurück.
Die Grenzabstände werden eingehalten nach Art. 6 BayBO.
Es wird eine Doppelgarage mit 2 Stellplätzen errichtet, die Voraussetzungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind somit erfüllt.
Anlagen:
- Lageplan Bauantrag (M1:1000)
- Grundrisse, Ansichten und Schnitt