Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauantrag-Nr.18/2016; Bauort: Fl.Nr.104/1, Bahnweg 14 in Hechendorf; Antragsteller: Herr Ulrich Blumenstock


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bauausschusses, 10.05.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 4. Sitzung des Bauausschusses 10.05.2016 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.104/1 der Gemarkung Hechendorf hat eine Größe von 665 m². Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist es als reines Wohngebiet (WR) mit zwei bestehenden Bäumen dargestellt. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Ein Antrag auf Vorbescheid wurde bereits vom Bauauschuss der Gemeinde Seefeld am 08.12.2015 beraten und nicht befürwortet. Der Antrag wurde am 09.02.2016 beim Landratsamt Starnberg zurückgezogen. Der Antrag beinhaltete die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen, Pultdach und einer Wandhöhe von 8,00m bzw. einer Firsthöhe von 9,22 m.

Die Besonderheit des Grundstücks liegt in seiner exponierten Geländelage (vgl. Schnitt). Vom Bahnweg aus steigt das Gelände stark an, so dass nur EG und OG erhöht zu sehen sind. Das UG tritt straßenseitig nicht in Erscheinung. Eine vergleichbare Geländesituation ist in der näheren Umgebung ansonsten nicht anzutreffen. Das Grundstück ist im Verhältnis zu den umliegenden Grundstücken kleiner.

Frage1:

Der Antrag auf Vorbescheid beinhaltet einen Baukörper, der weiterhin zwei Vollgeschosse in einer Bebauung UG, EG, DG aufweist. Nach Schreiben des Landratsamtes vom 08.12.1988 ist die Umgebungsbebauung von einer zweigeschossigen Bebauung geprägt.

Frage 2:

Im letzten Antrag wurden die Ausmaße  5,75m x 16,00m, mithin eine GR von 92m² abgefragt. Mit dem neuen Antrag begehrt der Bauwerber eine GR von 140m². Eine solche Bebauung findet sich nur auf den Grundstücken Fl.Nr.527/7 mit einer GR von ca. 170m² und Fl.Nr.103 mit 280 m²; diese Grundstücke sind aber im Verhältnis sehr viel größer mit 2.726 m² und 3235 m². Somit ergibt sich auf diesen beiden Grundstücken eine GRZ von 0,06 bzw. 0,08.

Frage 3:

Aufgrund der Grundstücksituation ergeben sich talseitig und bergseitig zwangsläufig sehr unterschiedliche Wandhöhen. Eine Wandhöhe von 6,00m ab dem natürlichen Gelände fügt sich nach § 34 BauGB ein und ist genehmigungsfähig angesichts der prägenden umgebenden Bebauung. Die Darstellung im Querschnitt bergseitig passt hierzu allerdings nicht. Richtigerweise müsste hier das DG, auch wenn es zurück versetzt ist, zusätzlich berücksichtigt werden, so dass sich eine Wandhöhe von 8,00 m ergäbe.

Frage 4:

Die GRZ ist nicht Kriterium im Rahmen § 34 BauGB für das Einfügen. Nach der Rechtsprechung
ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach Außen wahrnehmbar sind. Daraus folgt, dass vorrangig die absoluten Größen von Grundflächen, Geschosszahl und Höhe heranzuziehen sind. Daher kann die Frage nicht beantwortet werden.

Anlagen:

-Lageplan
-Grundrisse, Ansichten, Schnitte
-Fragenkatalog

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen befürwortet:

Frage 1:

Ist ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen zulässig?

-Ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen ist zulässig.

Frage 3:

Ist eine Wandhöhe von 6,00m, bezogen auf das natürliche bzw. neu festzusetzende Gelände zulässig?

-Eine Wandhöhe von 6,00m, bezogen auf das natürliche bzw. neu festzusetzende Gelände ist zulässig.



Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen nicht befürwortet.

Frage 2:

Ist ein Baukörper mit einer GR von 140m² zulässig?

-Eine GR von 140m² auf dem Grundstück mit 665 m² ist nicht zulässig.

Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen nicht beantwortet.


Frage 4:

Sind eine GRZ von 0,22 und eine GFZ von 0,33 zulässig?

-Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die GRZ und die GFZ nicht Kriterium im Rahmen § 34 BauGB für das Einfügen sind.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen befürwortet:

Frage 1:

Ist ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen zulässig?

-Ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen ist zulässig.

Frage 3:

Ist eine Wandhöhe von 6,00m, bezogen auf das natürliche bzw. neu festzusetzende Gelände zulässig?

-Eine Wandhöhe von 6,00m, bezogen auf das natürliche bzw. neu festzusetzende Gelände ist zulässig.



Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen nicht befürwortet.

Frage 2:

Ist ein Baukörper mit einer GR von 140m² zulässig?

-Eine GR von 140m² auf dem Grundstück mit 665 m² ist nicht zulässig.

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass bei einer Reduzierung der GR das Einvernehmen der Gemeinde Seefeld nach § 34 BauGB in Aussicht gestellt wird.



Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen nicht beantwortet.


Frage 4:

Sind eine GRZ von 0,22 und eine GFZ von 0,33 zulässig?

-Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die GRZ und die GFZ nicht Kriterium im Rahmen § 34 BauGB für das Einfügen sind.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:37 Uhr