Bauantrag zur Errichtung eines Ersatzneubaus für einen Wohnteil am bestehenden landwirt. Anwesen; Bauort: Fl.Nr.30, Starnberger Str. 2 in Drößling; Antragssteller : Herr Peter Eichberger
Daten angezeigt aus Sitzung:
7. Sitzung des Bauausschusses, 26.07.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.30 mit einer Größe von 3.106 m² liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Derzeit ist das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Anwesen mit einer Kombination aus Wohnhaus/-teil und Rinderstall bebaut. Der Wohnteil des Anwesens ist im Rahmen des Bauantrags zum Abriss vorgesehen und soll durch einen in den Gebäudeausmaßen gleichen Ersatzneubau ersetzt werden.
Die bauliche Gestaltung orientiert sich an den Ausmaßen des zum Abriss vorgesehenen Wohnteils. Vorgesehen ist eine dreigeschossige Bebauung mit EG, OG, und DG (zwei Vollgeschosse mit EG und OG). Die Ausmaße betragen 13,94 m x 12,50 m. Die Wandhöhe zwischen 6,10 m und 6,78 m je nach Lage im natürlichen Gelände. Vorgesehen ist ein Satteldach mit 32 Grad Dachneigung. Dies entspricht dem Bestandsbau. Weiterhin ist ein Balkon auf der Ostseite im OG mit 7,00m x 1,00m geplant und ein weiterer auf der Nordseite mit 2,60 m x 1,00m.
Die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück nach Art. 6 BayBO eingehalten.
Es entstehen in dem Wohnteil zwei Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von 227,4 m² bzw. 58,4 m². Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind mithin 3,5 Stellplätze, aufgerundet 4 Stellplätze nachzuweisen. Der Bauwerber weist im Stellplatznachweis jedoch nur 3 Stellplätze aus.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 06.06.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller einen weiteren Stellplatz herzustellen und zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung zu halten um die Anforderung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld (4 Stellplätze) zu erfüllen.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 06.06.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller einen weiteren Stellplatz herzustellen und zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung zu halten um die Anforderung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld (4 Stellplätze) zu erfüllen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 02.03.2018 08:38 Uhr