Bauantrag zur Erweiterung einer Grenzgarage; Bauort: Fl.Nr.5/1, am Osterfeld 14 A in Unering; Bauantrag-Nr.51/2016; Antragsteller Franz und Silvia Berchthold
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Bauausschusses, 18.10.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.5/1 der Gemarkung Unering mit einer derzeitigen Größe von 851 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage bebaut. Der Genehmigungsbescheid datiert vom 27.02.2008, Az.: 40B-2008-117-14. In den Plänen vorgesehen war die Garage mit 6,00 m x 6,00m. Die Doppelgarage wurde durch das Landratsamt Starnberg als abweichend ausgeführt beanstandet. Der nunmehr vorgelegte Bauantrag dient der formalrechtlichen Legalisierung der planabweichenden Ausführung der Garage.
Die Doppelgarage wurde in den Ausmaßen 9,00 m x 6,20 m gebaut. Zusätzlich wurde sie in ihrer Lage an die nördliche Grundstücksgrenze verschoben. Hierdurch hat die Garage ihre abstandsflächenmäßige Privilegierung als Grenzgarage nach Art. 6 BayBO verloren. Eine neuer Bauantrag zur Genehmigung der Garage nach § 34 BauGB ist vom Landratsamt Starnberg gefordert worden.
Die Garage in den dargestellten Ausmaßen ist nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Sie ist allerdings zur Nordseite (Wiesenseite) abstandsflächenpflichtig. Um die Abstandsfächen einhalten zu können hat der Antragsteller eine Teilfläche ca.10,00 m x 3,50 m von der Wiesenfläche erworben und einen Antrag auf Verschmelzung mit seinem Grundstück gestellt. Danach ist die Garage auch hinsichtlich der Abstandsflächen genehmigungsfähig.
Anlagen:
-Lageplan aus der Genehmigung 27.02.2008, Az.: 40B-2008-117-14
-Grundriss, A
nsichten, Schnitt aus dem Bauantrag 51/2016
-Anschreiben Architekt vom 12.09.2016
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 12.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 12.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 02.03.2018 08:39 Uhr