Bauantrag zur Erweiterung der Kita St. Hedwig um eine 2. Kinderkrippengruppe mit 15 Plätzen; Bauort: Fl.Nr.266; Bauantrag-Nr. 47/2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Bauausschusses, 12.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 12. Sitzung des Bauausschusses 12.12.2017 ö 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.266 mit einer Größe von 2.938 m² befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Ortsmitte in Seefeld. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich damit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans iVm. § 30 BauGB. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück eine Gemeinbedarfsfläche für Kindergarten als Art der baulichen Nutzung fest.

Derzeit ist das Grundstück bereits mit dem kirchlichen Kindergarten bebaut. Mit dem vorliegenden Bauantrag soll ein Anbau im Nordwesten an das bestehende Gebäude erfolgen. Zusammenhängend mit dem bereits bestehenden Kindergarten ist der Anbau als Sonderbau nach Art.2 Abs. 4 BayBO zu behandeln. Der erforderliche Brandschutznachweis wurde durch die Bauwerberin mit zu den Akten gereicht und ist vom Landratsamt Starnberg zu prüfen.

Der Bauantrag sieht einen eingeschossigen Anbau mit Untergeschoß (zwei Kellerräume) vor. Die Abmessungen betragen ca. 23,60 m in der Tiefe und 10,70 m in der Breite. Hieraus ergibt sich eine GRZ und GFZ (der gesamt Bau ist nur eingeschossig ausgeführt) von 0,4 bezogen auf das Gesamtgrundstück . Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die festgesetzte Traufhöhe von 11,00 m bei einer möglichen 3-geschossigen Bebauung wird mit straßenseitig 4,26 m und gartenseitig mit 4,90 m eingehalten. Der Baukörper wird mit einer Kombination aus Flachdach und Pultdach geplant.

Die Bauwerberin stellt einen Antrag auf Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen nach § 31 Abs.2 BauGB. Der geplante Anbau überschreitet die Baugrenzen im Norden zur Hedwigstraße um 6,00 m und im Nordwesten  zur nächsten Wohnbebauung (Doppelhaus)  um 4,00 m. Das Landratsamt Starnberg hat hinsichtlich der letzten genehmigten Erweiterung bereits mit Bescheid vom 05.03.2010, Az.: 40-B.2009-761-14, eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze hinsichtlich des festgesetzten Abstands von 10,00 m zur Hedwigstraße hin erteilt.

Die Anforderungen der Garagen- und Stellplatzverordnung zur Anzahl der erforderlichen Stellplätze sind vorliegend erfüllt. Notwendig sind abhängig von der Anzahl der Kinder 5 Stellplätze. Im Bestand enthalten sind bereits 6 Stellplätze. Im Rahmen des Bauantrags wird ein 7. Stellplatz geschaffen für das Catering.

Anlagen:
  • Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.10.2017 wird gem. § 30BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Überschreitung der Baugrenzen im Norden und Nordwesten, in den im Bauantrag dargestellten Maßen wird erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.10.2017 wird gem. § 30BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Überschreitung der Baugrenzen im Norden und Nordwesten, in den im Bauantrag dargestellten Maßen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2018 08:52 Uhr