Beratung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens im Bereich der Wörthseestraße 41 zur planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden baulichen Anlagen des SC Wasserfreunde München von 1912 e.V.
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 23.01.2018
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Flur Nr. 470/18 der Gemarkung Hechendorf (Wörthseestraße 41) befindet sich im Eigentum des Schwimmclubs Wasserfreunde München von 1912 e.V. und wird als vereinseigener Badeplatz mit Clubheim genutzt. Im Erdgeschoss des Clubgebäudes befinden sich Umkleiden, Küche, Aufenthalts- und Lagerräume. Das Obergeschoss wurde als Übernachtungsraum für Besucher und Jugendgruppen genutzt.
Aufgrund der Brandkatastrophe von Schneizlreuth im Jahr 2015 sah sich der Verein in der Pflicht, den Übernachtungsraum zu sperren und die Räumlichkeiten zunächst einer Brandschutzprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ergab erforderliche Nachbesserungen im Bereich des Brandschutzes (u.a. Schaffung eines zweiten Fluchtweges über eine Außentreppe mit Fluchttüre im OG, Anbringung einer Brandschutzdämmung). Die Maßnahmen wurden im Laufe des letzten Jahres bereits umgesetzt. Für die baurechtliche Genehmigung der Umbaumaßnahmen wurde ein entsprechender Bauantrag bei der Gemeinde Seefeld eingereicht. In der Sitzung des Bauausschusses vom 17.01.2017 wurde den Maßnahmen zugestimmt und das Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB als genehmigungsfähig betrachtet.
Von Seiten des Landratsamtes wurde eine Genehmigung auf Grundlage von § 34 BauGB allerdings versagt, da nach Ansicht des Kreisbauamtes ein Bebauungszusammenhang nicht angenommen werden könne. Das Grundstück sei somit dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen.
Zudem stellte sich heraus, dass für das bestehende Clubgebäude keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Das Gebäude wurde bereits 1923 errichtet und auf Bitten der ehemaligen Gemeinde Hechendorf nach dem Zweiten Weltkrieg um einen Anbau zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen erweitert. Baurechtliche Genehmigungsunterlagen konnten hierfür jedoch nicht aufgefunden werden. Lediglich für das benachbarte Sanitärgebäude aus dem Jahr 1971 besteht eine Baugenehmigung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall könne eine Genehmigung auf Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB allerdings nicht herangezogen werden, da aus Sicht des Landratsamtes öffentliche Belange entgegenstünden. So sei im Flächennutzungsplan in diesem Bereich nur eine Grünfläche ohne nähere Zweckbestimmung ausgewiesen. Für die Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB sei zumindest voraussetzend, dass die Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Badeplatz“ verknüpft werde. Aber auch bei einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes könne keine Genehmigung auf Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da es sich bei dem Clubgebäude baurechtlich gesehen um einen „Schwarzbau“ handle. Für die Erlangung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Clubgebäudes besteht aus Sicht des Landratsamtes daher die einzige Möglichkeit in der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplanänderung. Folglich hat der Schwimmclub Wasserfreunde München von 1912 e.V. die Gemeinde Seefeld gebeten, die Einleitung der erforderlichen Bauleitplanung zu prüfen.
Eine Flächennutzungsplanänderung wie oben geschildert könnte mit relativ wenig Aufwand betrieben werden. Die Aufstellung eines zusätzlichen Bebauungsplanes stellt jedoch einen arbeits-, zeit- und ggf. auch kostenintensiven Aufwand dar, insbesondere da sich der Bereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes befindet. Im Zuge des Bebauungsplanes müsste nachgewiesen werden, dass durch die Ausweisung eines Baufeldes für das Clubgebäude mit Nebenanlagen eine objektive Befreiungslage von den Verboten der Schutzgebietsverordnung gegeben ist (erhöhte Aufwendungen in der Umweltprüfung). Im schlimmsten Falle könnte sich im Zuge des Verfahrens sogar herausstellen, dass ein Herausnahmeverfahren aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich ist. Ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes scheidet nicht zuletzt infolgedessen aus.
Die Verwaltung bittet das Gremium um Beratung zum weiteren Vorgehen, insbesondere ob die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens in Erwägung gezogen werden soll.
Sitzungsverlauf
Der Sachverhalt wird von der Verwaltung näher erläutert. Der Gemeinderat kritisiert ausdrücklich den enormen bürokratischen Aufwand, der von Seiten des Landratsamtes gefordert wird, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erzielen zu können. Man möchte jedoch den Schwimmclub, der aus Eigeninitiative und in positiver Gestaltungsabsicht gehandelt hat, um brandschutz- und baurechtlich einwandfreie Zustände zu erreichen, in seiner misslichen Lage unterstützen. Daher wird mehrheitlich beschlossen, die vom Landratsamt als unerlässlich angesehenen Bauleitplanverfahren einzuleiten. Die anfallenden Planungskosten werden vom Schwimmclub getragen.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einleitung der erforderlichen Bauleitplanverfahren vorzubereiten. Die anfallenden Planungskosten sind vom Schwimmclub Wasserfreunde München von 1912 e.V. zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
Datenstand vom 28.06.2018 16:44 Uhr