Bebauungsplan "Genossenschaftswohnen Hedwigstraße"; Abwägungs- sowie erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.06.2018 ö 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.07.2017 beschlossen, den Bebauungsplan „Genossenschaftswohnen Hedwigstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine von der MARO Genossenschaft betriebene Wohnanlage im Bereich der Hedwigstraße, südöstlich des Kinderhauses St. Hedwig. Das Projekt sieht die Errichtung von zwei reihenhausartigen Bauzeilen mit mehreren Wohneinheiten für senioren- und generationsübergreifendes Wohnen in Genossenschaftsform vor.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 24.10.2017 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 06.11.2017 bis zum 08.12.2017 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 02.11.2017 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 08.12.2017 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Aufgrund erforderlicher Änderungen des Bebauungsplanentwurfes ist der Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und es sind erneut die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Auslegungsdauer sowie die Frist für Stellungnahmen verkürzt werden kann. Die Verwaltung schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die geänderten bzw. ergänzten Teile im überarbeiteten Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 05.06.2018 sind farblich entsprechend markiert.

Sitzungsverlauf

Die von der Gemeinde beauftragte Planerin Frau Skorka stellt die wesentlichen planerischen Änderungen vor, die sich im Zuge der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung ergeben haben.
Im Anschluss daran werden einige Detailfragen diskutiert, insbesondere in Bezug auf die Gelände- und Gebäudehöhenentwicklung sowie die Lage, Anzahl und Anordnung der Stellplätze. Im Zuge der nachfolgenden Ausführungs- und Detailplanungen soll nochmals eruiert werden, wie die Stellplätze in der Vorgartenzone und der Verlauf des öffentlichen Gehwegs am günstigsten angeordnet werden können. Der Bebauungsplan lässt hier ausreichend freien Spielraum für verschiedene Varianten zu.
Vor dem Hintergrund der vor allem aus der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken zur Niederschlagswasserbeseitigung und der in den letzten Tagen aufgetretenen Starkregenereignisse geht die Verwaltung nochmals näher auf die im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen und Sicherungsmechanismen sowie die anstehenden Kanalertüchtigungsmaßnahmen im Bereich der Hedwigstraße ein.

Unabhängig vom Bebauungsplanverfahren wird die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob in die gemeindliche Stellplatzverordnung eine Vorgabe zur Errichtung von E-Ladestationen aufgenommen werden könnte.

Beschluss

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 05.06.2018). Die Abwägung vom 05.06.2018 ist Bestandteil des Beschlusses.

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.        Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Genossenschaftswohnen Hedwigstraße“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 05.06.2018, bestehend aus Satzung und Begründung.

4.        Aufgrund der unter 1. beschlossenen Änderungen ist der Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen. Die Verwaltung wird daher beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen und mit verkürzter Auslegungsdauer durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.09.2018 09:36 Uhr