Das Grundstück Fl.Nr. 785/3 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 1.075 m² liegt im Geltungsbereich des seit 01.02.1967 rechtskräftigen Bebauungsplans Grubäcker. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Seefeld ist das Grundstück als reines Wohngebiet dargestellt.
Aufgrund des Alters des Bebauungsplans stimmen die Grundstückzuschnitte nicht mehr mit der Planzeichnung überein. Die bestehenden Gebäude wurden Großteils abweichend von den Baugrenzen bzw. Baulinien errichtet.
Auf dem Grundstück besteht derzeit ein Einfamilienhaus älteren Baudatums.
Der Bauwerber plant nunmehr mit dem vorliegenden Bauantrag die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Einzelgaragen und einem offenen Stellplatz. Geplant ist die Errichtung des Doppelhauses in Splitt-level-Bauweise aufgrund des natürlichen Gefälles des Grundstücks. Aus der Bauweise folgt, dass das Gebäude straßenseitig mit U+1 in Erscheinung tritt und bergseitig mit E+D. Die Abmessungen betragen insgesamt 14,00 m x 16,00 m, je Doppelhaushälfte mithin 14,00 m x 8,00 m. Vorgesehen ist weiterhin ein Satteldach mit 28 Grad Dachneigung und straßenseitig zwei Dacheinschnitten als Loggia und zwei Balkone. Die GR des Hauses 195,20 m². Die Geschossfläche 361 m². Die Wandhöhe von 5,90 m straßenseitig wird eingehalten.
Der Bauwerber beantragt für das Bauvorhaben drei Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB. Eine Überschreitung der Baugrenze/ Baulinie durch die straßenseitigen Balkone und durch die Gebäudeecken um 86,5 bzw. 110 cm im Nordosten. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt in Starnberg ist aufgrund der Abweichungen im Bebauungsplan durch mehrere Bestandsbauten so zu beurteilen, dass die Baulinie nunmehr eine Baugrenze ist. Nach § 23 Abs. 3 BauNVO können Baugrenzen durch Gebäudeteile geringfügig überschritten werden. Dies wäre vorliegend der Fall, unterliegt aber einer Einzelfallbetrachtung durch das Landratsamt als Genehmigungsbehörde. Daher kann vorliegend aufgrund der grob abweichenden Bebauung der Umgebung das Einvernehmen zu einer Befreiung vorsorglich erteilt werden.
Weiterhin hat der Bauwerber eine zusätzliche Garage im Südwesten des Grundstücks beantragt, für die der Bebauungsplan keine Fläche festsetzt. Aufgrund isolierter Befreiungen teils durch die Gemeinde, teils durch das Landratsamt wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach zusätzliche Garagen auf verschiedenen Bezugsgrundstücken zugelassen. Auch hier schlägt die Verwaltung die Erteilung des Einvernehmens vor, um den ruhenden Verkehr von der Straße weg auf die Grundstücke zu verlagern.
Schließlich beantragt der Bauwerber noch die Befreiung hinsichtlich der Festsetzung der Dachneigung von 26 Grad. Der Bauwerber gibt als Grund die Steigerung des Wirkungsgrades der geplanten Nutzung als Fläche für regenerative Energien vor. Als Bezugsfall wird die Fl.Nr.790/2 und 790/4 im Umgriff des Bebauungsplans genannt. Die Befreiung wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 17.12.2007 erteilt unter dem Aktenzeichen 40-B-2007-916-14. Auch hier kann aus Sicht der Verwaltung aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung der Dachneigung um 2 Grad das Einvernehmen erteilt werden. Die Grundzüge der Planung werden aufgrund der Geringfügigkeit nicht berührt.
Der Bauwerber errichtet 2 Garagen und einen offenen Stellplatz. Die Wohnfläche beträgt insgesamt 335 m². Nach der Garagenstellverordnung der Gemeinde ist nach der Wohnfläche die Erstellung von 2 Stellplätzen erforderlich. Da es sich aber um zwei Wohnhaushälften handelt erscheinen jedoch jeweils 2 Stellplätze wünschenswert.
Anlagen:
- Eingabepläne
- Darstellung zu den Baugrenzen im B-Plan und im Bestand
- Anschreiben zu den Anträgen auf Befreiung