Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses, Bauort: Fl.Nr.519/3, Günteringer Straße 4; Bauantrag-Nr.30/2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 26.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.06.2018 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.519/13 mit einer Größe von 505 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bestimmt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt. Eine Wohnnutzung ist nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zulässig.

Derzeit ist das Grundstück bereits mit einem Mehrfamilienhaus älteren Baudatums bebaut. Das mit dem Bauantrag vorgesehene Mehrfamilienhaus soll den bestehenden Bau ersetzen.

Der Bauwerber beantragt mit dem vorliegenden Bauantrag die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten und sechs Stellplätzen. Der Bau orientiert sich bzgl. der Abmessungen, insbesondere in der Höhe an dem Neubau auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr.519, Günteringer Str. 4a.

Das Wohnhaus ist geplant in den Abmessungen 12,05m x ca.12,00 m in einer Bebauung KG, EG, OG, DG ( drei Vollgeschosse). Straßenseitig sind im Dachgeschoss 2 Gauben (mit ca.2,00 m Breite) und hofseitig eine Gaube und ein Zwerchgiebel mit Balkon (mit 2,30m Breite) vorgesehen. Die überbaute Fläche beträgt 145,25 m² für das Haus, mithin eine GRZ  von 0,28. Die Geschossfläche 415,80 m², was einer GFZ von 0,82 entspricht. Dieser Wert liegt innerhalb der nach § 17 BauNVO zulässigen Nutzungswerte für Mischgebiete.

Die Wandhöhe beträgt straßenseitig 6,45 m und hofseitig 7,02 Meter bezogen auf das geplante Gelände. Die Firsthöhe beträgt 11,14 m. aufgrund der profilgleichen Verlängerung bzw. des Anbaus an das Haus Günteringer Str.4a entsprechen Firsthöhe und Wandhöhe den Werten des Nachbarhauses.

Das Wohnhaus fügt sich somit nach § 34 BauGB ein. Die Nachbarunterschriften liegen vor.

Der Bauwerber schafft nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sechs Stellplätze auf dem Baugrundstück.

Ferner verweist die Verwaltung auf das Schreiben zur Stellplatzsituation vom 08.12.2017. Darin wird Bezug auf die Baugenehmigung des Nebengebäudes auf Fl.Nr.519 genommen, die als Auflage die Schaffung von 5 PKW-Stellplätzen fordert. Da vormals die Grundstücke Fl.Nr.519 und das Baugrundstück Fl.Nr.519/3 nicht geteilt waren, wurden die Stellplätze in den Garagen im rückwärtigen Teil des Baugrundstücks nachgewiesen. Drei dieser Garagen werden nunmehr zum Stellplatznachweis für den vorliegenden Bauantrag bezeichnet. Als Ersatz für hierfür sind drei neue Stellplätze entweder auf dem Grundstück Fl.Nr.519 selbst auszuweisen. Hinsichtlich der Lage und der Zufahrtssituation zur Günteringer Straße hat der Bauwerber eine Abstimmung mit der Bauverwaltung vorzunehmen.  
 

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 23.05.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass die Auflage aus dem Genehmigungsbescheid B-2006-140-14 für das vormals zusammengehörige Baugrundstück Fl.Nr.519 zur Schaffung von  fünf Stellplätzen für das Anwesen Günteringer Straße 4a weiterhin erfüllt sein muss. Hinsichtlich der Lage und der Zufahrtssituation zur Günteringer Straße hat der Bauwerber eine Abstimmung mit der Bauverwaltung vorzunehmen.  

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 23.05.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass die Auflage aus dem Genehmigungsbescheid B-2006-140-14 für das vormals zusammengehörige Baugrundstück Fl.Nr.519 zur Schaffung von  fünf Stellplätzen für das Anwesen Günteringer Straße 4a weiterhin erfüllt sein muss. Hinsichtlich der Lage und der Zufahrtssituation zur Günteringer Straße hat der Bauwerber eine Abstimmung mit der Bauverwaltung vorzunehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2018 08:41 Uhr