1. Der Gesellschaftsvertrag der SWSG wird wie folgt geändert:
In § 5.3 Satz 1 wird das Wort "Aufsichtsrat" durch das Wort "Gesellschafterversammlung" ersetzt.
§ 6.3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Geschäftsführung stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften auf, den sie der Gesellschafterversammlung jeweils spätestens Anfang Dezember des vorausgehenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorlegt, so dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres hierüber beschließen kann.“
§ 9.3 a) erhält folgende Fassung "erarbeitet den Vorschlag an die Gesellschafterversammlung für die Bestellung der Geschäftsführer,"
§ 9.3 b) entfällt
§ 9.4 Satz 1 erhält vor Auflistung der Einzelpunkte folgende Fassung: "Folgende Geschäfte der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, soweit nicht die Gesellschafterversammlung zuständig ist:"
§ 12.1 erhält die folgenden neuen Punkte:
"i) den Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan, sowie deren maßgebliche Änderungen,
j) die Bestellung der Geschäftsführer sowie den Widerruf der Bestellung von Geschäftsführern,
k) wesentliche Veränderungen der Gesellschaft, Übernahme wesentlicher neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes. Eine wesentliche Veränderung der Gesellschaft und eine Übernahme wesentlicher neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sind
aa) der Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes oder die Aufgabe eines bestehenden Geschäftsfeldes. Als Geschäftsfeld ist jede von den bisherigen Unternehmensgegenständen abweichende Betätigung der Gesellschaft anzusehen, welche für die Zeitdauer von mindestens zwei Geschäftsjahren ausgeübt wird und nach dem Planansatz in mindestens einem Geschäftsjahr des Planungszeitraumes mehr als 20 % des letzten Jahresumsatzes der Gesellschaft ausmacht,
bb) strukturelle Veränderungen der Gesellschaft, welche nach dem Planansatz innerhalb eines Geschäftsjahres zu Veränderungen in Umsatz oder Anlagevermögen oder Ertrag von mehr als 20 % der Gesellschaft führen,
cc) Maßnahmen, die voraussichtlich zu einer Änderung der Belegschaftsgröße des Unternehmens im Umfang von mehr als 20 % der Vollzeitstellen innerhalb eines Geschäftsjahres führen,
l) Verfügungen über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind. Verfügung über Vermögen ist die vollständige oder teilweise Veräußerung, die Veräußerung von Rechten der Gesellschaft und die dingliche Belastung von Gesellschaftseigentum. Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung bei der Verfügung über Vermögen und bei der Aufnahme von Krediten liegt regelmäßig vor
aa) bei Verfügungen über Vermögen bei denen der Wert mehr als 15 % des Umsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr beträgt,
bb) bei der Aufnahme von Krediten, wenn die Kreditaufnahme im Einzelfall 5 % bzw. in mehreren Fällen innerhalb des Geschäftsjahres 10 % der Umsatzerlöse im Vorvorjahr des Planjahres übersteigt. "
2. Der Vertreter des Gesellschafters (Bürgermeister) soll diesen Beschluss in der Gesellschafterversammlung herbeiführen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, alternative Geschäftsstrukturen der SWSG zu prüfen mit dem Ziel, die Zukunftsfähigkeit und den wirtschaftlichen Betrieb der SWSG auch dann zu gewährleisten, wenn die im Wirtschaftsplan genannte benötigte Anzahl von ca. 350 Wohneinheiten nicht in der ursprünglich vorgesehenen Zeit erreicht wird.
Überprüft werden könnte beispielsweise eine Geschäftsbesorgung durch Dritte oder der Beitritt der SWSG zu einer anderen Wohnungsbaugesellschaft.