Erd- und Steinaushubdeponie der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.; Satzung über die Benutzung der Erd- und Steinaushubdeponie der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. (Deponiesatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Gemeinderatssitzung, 20.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 54. Gemeinderatssitzung 20.02.2025 ö beschließend 5

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

Satzung über die Benutzung der Erd- und Steinaushubdeponie der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. (Deponiesatzung)

Die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. erlässt gemäß Art. 23 i.V.m. Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1)        Zur Regelung der Beseitigung von Erd- und Steinaushub betreibt und unterhält die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. auf dem Grundstück Flurnummer 1427, Gemarkung Batzhausen eine Erd- und Steinaushubdeponie der Deponieklasse: 0 (= DK 0-Deponie), im Sinne der Deponieverordnung § 2 Nr. 6 (Inertabfalldeponie) zur Ablagerung von Erd- und Steinaushub als öffentliche Einrichtung.
(2)        Die Benutzung der DK 0-Deponie richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung.
(3)        Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde Dritter, insbesondere privater Unternehmer, bedienen. Die Gemeinde berät in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. die Bürger und Inhaber von Gewerbebetrieben über die Möglichkeit zur Vermeidung und Verwertung dieser Abfälle.

§ 2 Einzugsgebiet, Bringsystem, Eigentumsübertragung

(1)        Die Anlieferung von Erd- und Steinaushub muss nachweislich aus dem Gemeindegebiet Seubersdorf i.d.OPf. kommen und dort angefallen sein. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so wird der Abfall zurückgewiesen.
(2)        Die Entsorgung von Erd- und Steinaushub erfolgt nach dem Bringsystem. Beim Bringsystem werden die Abfälle zur jeweiligen Anlage gebracht.
(3)        Der Abfall geht mit der zulässigen Überlassung innerhalb der Anlage in das Eigentum der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. über. Die Überlassung ist zulässig, wenn die jeweilige Aufsichtsperson der Anlage den Abfall gesichtet, ggf. die grundlegende Charakterisierung geprüft und der Ablagerung zugestimmt hat.
(4)        In den Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.

§ 3 Zur Ablagerung zugelassene Abfälle

(1)        Auf der DK 0-Deponie darf ausschließlich naturbelassener und unbelasteter Erd- und Steinaushub mit bekannter Herkunft aus dem Gemeindegebiet Seubersdorf i.d.OPf. nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), welcher die Zuordnungskriterien für DK 0-Deponien gemäß der Deponieverordnung (DepV) einhält (sog. Z0-Material), angenommen und deponiert werden:

- Boden und Steine (AVV-Nr. 17 05 04) mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen.

Diese Abfälle müssen untersucht und beprobt sein und die Zuordnungskriterien für DK 0-Deponien gemäß Deponieverordnung (DepV) einhalten.
(2)        Nicht zum Bodenaushub gehört „Mutterboden“ (humoser Oberboden). Für diesen gelten besondere Schutzbestimmungen (§ 202 BauGB).
(3)        Die Ablagerung von organischen Abfällen/ Fremdbestandteilen, wie z.B. Rasenschnitt, Rasensoden und Holz, ist ebenfalls unzulässig; diese sind ggf. vorher auszusortieren.
(4)        Die Annahme, Lagerung, Behandlung und Ablagerung von Bauschutt ist nicht zulässig.

§ 4 Beschaffenheit der Abfälle und Anlieferung

(1)        Jeder Benutzer der DK 0-Deponie hat die Menge der bei ihm anfallenden mineralischen Abfälle und ihren Schadstoffgehalten so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten.
(2)        Die Abfälle dürfen auch keine sonstigen schädlichen Beimengungen aufweisen, welche die Zuordnungskriterien für DK 0-Deponien gem. DepV überschreiten könnten.

§ 5 Verwertungsgebot

Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der Deponierung (Abfallbeseitigung). Die Ablagerung der zugelassenen Abfallstoffe kann nur erfolgen, falls keine Verwertung möglich ist (vgl. §§ 6 ff., KrWG). Die Wiederverwertbarkeit ist deshalb stets zu prüfen und entsprechende Angaben sind in der grundlegenden Charakterisierung vorzunehmen.

§ 6 Annahme, Nachweispflicht, Vorsortierung und Beprobung

(1)        Auf der Deponie darf nur Erd- und Steinaushub abgelagert werden, welcher die Zuordnungskriterien für DK 0-Deponien gemäß der Deponieverordnung (DepV) einhält. Das Abladen des Abfalls erfolgt nach den Anweisungen des zuständigen Aufsichtspersonals. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
Das Aufsichtspersonal übt auch das Hausrecht aus.
(2)        Die Abfälle sind vor Anlieferung vom Abfallerzeuger grundlegend zu charakterisieren. Hierzu ist das das Formular vom Bayerischen Landesamt für Umwelt zur grundlegenden Charakterisierung der Abfälle zu verwenden.
Jeder Abfallerzeuger hat das Formblatt „grundlegende Charakterisierung (gC)“ auszufüllen und zu bestätigen, so dass das angelieferte Material den vorgenommenen Angaben entspricht.
(3)        Der Abfallerzeuger ist in der Pflicht nachzuweisen, dass es sich bei den von ihm angelieferten Abfällen entweder um Inertabfälle im Sinn der Deponieverordnung § 8 Abs. 8 handelt oder nachweislich die Zuordnungswerte der Deponieverordnung einhalten.
Eine entsprechende Untersuchung kann durch den Deponiebetreiber gefordert werden.
(4)        Vom Abfallerzeuger/ -besitzer ist sicherzustellen, dass nur Abfälle auf der Deponie angeliefert werden, welche dem § 4 entsprechen.
Nicht geeignete Abfälle werden durch das Aufsichtspersonal zurückgewiesen. Nicht zugelassene Abfälle hat der Anlieferer unverzüglich wieder zu entfernen bzw. werden auf dessen Kosten in Verbindung mit § 4 und/ oder § 5 entfernt.
(5)        Der Nachweis einer Beprobung ist vom Anlieferer vor Einlagerung in die Deponie vorzulegen.
(6)        Bei Kleinanlieferungen bis 50 m³ kann der Betreiber von der Nachweispflicht absehen, wenn keine Anhaltspunkte für eine schädliche Verunreinigung vorliegen und die Anlieferung nachweislich aus dem Gemeindegebiet Seubersdorf i.d.OPf. kommt und dort angefallen ist.
Das in Kleinmengen, bis 50 m³ angelieferte Material ist in Haufwerke aufzusetzen und vor dem Einbau vom Betreiber beproben zu lassen.
Mengen, die über den Begriff „Kleinmengen“ hinausgehen, sind vor Anlieferung ggf. durch ein zertifiziertes Unternehmen beproben zu lassen.

§ 7 Überlassungsrecht

Die Einwohner der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. sowie Gewerbetreibende können mineralische Abfälle im Sinne von § 3, die nachweislich auf Grundstücken im Gemeindegebiet Seubersdorf i.d.OPf. anfallen, bei der DK 0-Deponie anliefern.

§ 8 Störungen in der Abfallentsorgung

Wird die DK 0-Deponie infolge höherer Gewalt, durch behördliche Anordnung oder aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend eingeschränkt oder stillgelegt, hat der Entsorgungsberechtigte keinen Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens.

§ 9 Haftung

Die Benutzung der Deponie erfolgt auf eigene Gefahr. Für entstandene Schäden durch die Benutzung der Deponie übernimmt die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. keine Haftung.

§ 10 Benutzungsordnung

(1)        Die Gemeinde regelt den Betrieb der von ihr betriebenen DK 0-Deponie durch ein Betriebshandbuch und eine Betriebsordnung, deren Inhalt vom Bürgermeister den aktuellen Erfordernissen angepasst werden können. Sofern wesentliche Regelungen geändert werden sollen, ist der Gemeinderat zu beteiligen.
(2)        Die Erd- und Steinaushubdeponie darf nur zu den Öffnungszeiten benutzt werden. Diese werden in der Betriebsordnung festgelegt und durch Aushang an der Deponie veröffentlicht.
(3)        Insbesondere behält sich die Gemeinde die Öffnung der Deponie bei widrigen Bodenverhältnissen vor. Sofern die Anlieferung trotz widriger Bodenverhältnisse erfolgen muss, hat der Anlieferer bzw. Besitzer der Abfälle die dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen für die Einlagerung und die erforderliche Reinigung der Zufahrtsstraße zu tragen.
(4)        Das Ablagern darf nur unter Aufsicht eines Beauftragten der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. (Deponiewart/ Aufsichtspersonal) erfolgen. Die Benutzer der Deponie haben dem Betriebspersonal alle erforderlichen und gewünschten Angaben zu machen (Auftraggeber, Art, Beschaffenheit und Herkunft des Abfalls). Andere als die in den §§ 3 und 4 dieser Satzung genannten Abfälle dürfen nicht angeliefert werden.
(5)        Das Ablagern von Abfällen vor der Einfriedung der Deponie ist unzulässig und wird zur Anzeige gebracht.
(6)        Die Erd- und Steinaushubdeponie steht unter Aufsicht des dort anwesenden gemeindlichen Personals. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.
(7)        Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten.

§ 11 Schadensbeseitigung

(1)        Bei Verstößen gegen die §§ 2, 3, 4, 5 und 6 kann die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. die entstandenen Schäden beseitigen und die ordnungsgemäßen Zustände wieder herstellen bzw. herstellen lassen. Dies stellt eine Ersatzvornahme auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung dar.
(2)        Die Kosten sind vom Abfallerzeuger/ -besitzer bzw. Anlieferer zu tragen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)        Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer
1.        Abfälle anliefert, welche nicht im Gemeindegebiet angefallen sind (§ 2 Abs. 1)
2.        nicht zugelassene Abfälle anliefert (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2)
3.        gegen das Verwertungsgebot verstößt (§ 5)
4.        den Anweisungen des Aufsichtspersonals/ Deponiewärters nicht folge leistet
(§ 6 Abs. 1)
5.        keine grundlegende Charakterisierung vornimmt bzw. vorgenommen hat
(§ 6 Abs. 3)
6.        ohne Genehmigung außerhalb der Öffnungszeiten Abfälle anliefert oder entsorgt
(§ 10 Abs. 2)
7.        dem Aufsichtspersonal/ Deponiewärter die erforderlichen Auskünfte verweigert
(§ 10 Abs. 4)
8.        illegale Ablagerungen vor dem Deponiegelände vornimmt (§ 10 Abs. 5)
(2)        Ordnungswidrigkeiten können zur Anzeige gebracht werden. Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 6 KrWG, bleiben unberührt.
Werden andere als in § 3 aufgeführte Stoffe angeliefert oder eingelagert, kann die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. verlangen, dass diese Stoffe wieder entfernt und einer schadlosen und ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Die Beseitigung erfolgt zu Lasten des Abfallerzeuger/ -besitzer bzw. Anlieferers.

§ 13 Anordnung für den Einzelfall und Zwangsmittel

(1)        Die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. kann, zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)        Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 14 Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Erd- und Steinaushubdeponie (DK 0-Deponie) der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. als öffentliche Einrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

Seubersdorf i.d.OPf., den 

Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

Andreas Steiner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.03.2025 08:01 Uhr