Behandlung der Stellungnahmen mit Abwägungsbeschlüssen nach Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
39. Gemeinderatssitzung, 19.10.2023
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Planänderungen sind nach alledem im Rahmen der Endabwägung nicht veranlasst, da insbesondere keine sich aufdrängenden Alternativen mit geringeren Auswirkungen oder Konflikten erkennbar sind. Eine Verkleinerung der südlichen Konzentrationszone in der östlichen Teilfläche läge innerhalb von Waldflächen mit ausreichend Abstand zu Ortsteilen, für die eine baurechtliche Privilegierung vorliegt. Nachdem die Fachbehörde die Ablehnung der östlichen Teilflächen räumlich nicht ausreichend konkretisiert, würde eine Alternative mit willkürlicher Verkleinerung mit der sich ergebenden Ausschlusswirkung den Belangen zum Ausbau der erneuerbaren Energien, die überragendes öffentliches Interesse genießen, entgegenstehen.
In den Angaben zur FFH-Verträglichkeit als Anlage zur Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes wurde zusammenfassend dargelegt, dass die Feststellung der FFH-Verträglichkeit erst auf Ebene der Projektzulassung (im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) möglich ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.11.2023 09:34 Uhr