Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. (FGS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Gemeinderatssitzung, 20.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 7

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes
erlässt die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
  2. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

Grabnutzungsgebühren (§ 4)

Bestattungsgebühren (§ 5)


§ 2
Gebührenpflichtiger

  1. Gebührenpflichtiger ist,
    1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
    2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
    3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
    4. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
  2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  3. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

  1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes und zwar
    1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist         nach § 27 Friedhofssatzung,
    2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den         Zeitraum der Verlängerung,
    3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das 
             die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen         Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
             Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgen-        den Monats.
  2. Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  3. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühr

  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

eine Einzelgrabstätte für Personen bis zu 10 Jahre        284,00 €

eine Einzelgrabstätte für Personen über 10 Jahre        537,00 €

eine Familiengrabstätte für Personen über 10 Jahre        1.052,00 €

eine Urnenerdgrabstätte        227,00 €

eine Urnenstelennische        485,00 €

  1. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist - auch wiederholt - möglich.
    Hierfür wird ein anteiliger Beitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 Buchst. c.
  2. Für Grabnutzungsrechtsverlängerungen ohne Bestattungsfall ist § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung maßgeblich.

§ 5
Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses in Batzhausen, Daßwang und
Waldkirchen beträgt je angefangenen Benutzungstag 99,00 €, in Seubersdorf i.d.OPf. 103,00 €.


§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. vom 20.09.2018 außer Kraft.

Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

Seubersdorf i.d.OPf., den 

Andreas Steiner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.07.2024 08:53 Uhr